Ich gehe davon aus, dass sich alle drei Erben in der Erbengemeinschaft als Eigentümer zu je einem Drittel befinden. Das der Ehefrau eingeräumte Wohnrecht bedeutet eine Belastung des Nachlasswertes, da das Haus durch Ihre Kinder weder selbst genutzt noch vermietet werden kann. Diese wertmindernde Wirkung ist bei der Bemessung einer Auszahlung an Ihre Kinder zu berücksichtigen und entsprechend vom Wert des Hauses in Abzug zu bringen.
Der Höhe des Wohnrechts richtet sich unter anderem nach der ortsüblichen Kaltmiete und die Restlebenserwartung der Witwe, die sich aufgrund der aktuellen Sterbetafel ermittelt lässt. Aus der Restlebenserwartung und dem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Zinssatz ist dann der Kapitalwert zu ermitteln. Die Jahresmiete multipliziert mit diesem Kapitalwert ergibt den Wert des Wohnrechts. Ob die von der Witwe angesetzten Werte für das Haus und ihr Wohnrecht tatsächlich richtig sind, kann nur ein Gutachter bewerten.
Da hier offensichtlich eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung angestrebt wird, sollte von Ihren Kindern und der Witwe gemeinsam ein Gutachter mit der Wertermittlung von Haus und Wohnrecht beauftragt werden. Hier könnte dann noch erörtert werden, ob gemeinsam ein kostengünstiges Kurzgutachten (ohne ausführliche Beschreibung und Fotos) oder ein ausführliches Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben werden soll. Um eventuelle spätere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, kann auch ein Schiedsgutachten mit einer gültigen Schiedsgutachterabrede in Betracht kommen. Auf jeden Fall sollten die von der Witwe genannten Werte überprüft werden. Sollte keine Einigung Ihrer Kinder mit der Witwe auf einen Gutachter möglich sein, sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen.