Ich gehe davon aus, dass eine Alleinerbschaft vorliegt und keine Vor- und Nacherbschaft. Der Erbe kann über das Grundstück verfügen, sofern sich aus dem Grundbuch oder sonstigen schuldrechtlichen Verpflichtungen keine Beschränkungen ergeben.
Es ist nicht ganz klar, wie die Vertragsverhältnisse im Hinblick auf das/die Darlehen sind. Ob eine vorzeitige Rückführung von Darlehen möglich ist, hängt von den einzelnen Darlehensverträgen ab. Es sollte zuvor eine Abstimmung mit dem Sohn als vermutlich Ihrem Darlehensgeber und mit der Bank als Darlehensgeberin des Sohnes erfolgen, insbesondere um abzuklären, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank verlangt werden kann. Diese kann sich aus dem Darlehensvertrag ergeben, wenn eine wirksame Vereinbarung darüber vorliegt. Ob Erbschaftsteuer nachgezahlt werden muss, hängt davon ab, wie die Sach- und Rechtslage und wie hoch der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls waren sowie die Nutzung sich vor und nach dem Erbfall dargestellt hat. Der Sachverhalt ist zu diesem Punkt nicht erschöpfend.