Helmut S.: „Für das in meinem alleinigen Besitz befindliche Anwesen möchte ich meine Frau und meine fünf Kinder als Erben einsetzen. Mein ältester Sohn stammt jedoch aus erster Ehe. Wenn ich jetzt meine Frau als Erbin einsetze und die Kinder als Nacherben, wie ist dann mein Sohn aus erster Ehe erbschaftsrechtlich gestellt, da er ja nicht mit meiner Frau in direkter Erbfolge steht? Mein Anwesen hat einen derzeitigen Wert von ca. 1,8 Millionen Euro und soll zu gleichen Teilen nach dem Ableben meiner Frau auf die Kinder übergehen. Gelten dann für meinen ältesten Sohn auch die erbschaftsteuerlichen Freibeträge oder fällt er wegen der nicht direkt vorhandenen Verwandtschaft zu meiner Frau in eine andere Erbschaftsbesteuerung?“
Sie können in einem Testament Ihre Frau als Vorerbin, Ihre fünf Kinder als Nacherben einsetzen. Die Nacherben gelten dann nicht als Erben Ihrer Frau, sondern von Ihnen. Nicht möglich ist übrigens die Einsetzung eines Nacherben für einen bestimmten Gegenstand. Ein Erbe muss immer für den gesamten Nachlass oder eine bestimmte Quote eingesetzt werden. Wenn Sie nichts weiter anordnen, ist die Vorerbin eine nicht befreite Vorerbin. Als solche unterliegt sie erheblichen Beschränkungen. Sie darf dann das geerbte Vermögen nur nutzen, kann aber beispielsweise die Immobilie nicht ohne Zustimmung der Nacherben verkaufen. Wenn Sie dies nicht wollen, müssen Sie die Vorerbin von den gesetzlichen Beschränkungen befreien.
Nachteilig an der Vor- und Nacherbschaft ist unter anderem, dass diese erbschaftsteuerlich auch zwei Erbfälle darstellen. Die Vorerbin muss den Erwerb versteuern (sofern es sich nicht um das selbstgenutzte Familienheim handelt und sie nicht zehn Jahre darin wohnen bleibt). Die Nacherben müssen den Erwerb dann ebenfalls versteuern, wobei dieser als Erwerb vom Erblasser (nicht vom Vorerben) gilt. Ihrem ältesten Sohn stünde also der gleiche Freibetrag wie Ihren übrigen Kindern zu (jeweils 400 000 Euro). Eine mögliche Variante wäre auch, dass Ihre Kinder direkt von Ihnen erben und Sie Ihrer Frau ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht an der Immobilie vermachen. Auch ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrer Frau als Alleinerbin und den Kindern als Schlusserben käme in Betracht. Erbschaftsteuerlich sind Stiefkinder den eigenen Kindern gleichgestellt. Immer zu bedenken ist, dass die Kinder Ihren Pflichtteil fordern können, wenn sie im ersten Erbfall weniger erben, als ihnen ohne Testament zustünde oder sie nur Nacherben sind.