Kündigungssperrfrist bei Eigentümerwechsel

von Redaktion

Wenn eine vermietete Wohnung den Eigentümer wechselt, kann für den neuen Vermieter eine Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren gelten. Die Sperrfrist gilt zunächst immer dann, wenn die Wohnung nach der Vermietung in Wohnungseigentum umgewandelt wurde, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund. Aber auch wenn eine Umwandlung in Wohnungseigentum nicht beabsichtigt ist, kann die Sperrfrist gelten, wie der Bundesgerichtshof entschied (Az.: VIII ZR 104/17). Nach dem Urteil gilt die dreijährige Sperrfrist auch, wenn eine Personengesellschaft oder Miteigentümergemeinschaft eine vermietete Wohnung gekauft hat. Damit kann der neue Eigentümer innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf keinen Eigenbedarf für einen Gesellschafter oder Miteigentümer anmelden. Der BGH berief sich auf den im Zuge der Mietrechtsreform 2013 neu gefassten Paragraf 577a BGB. Die Sperrfrist gilt aber nicht für Personengesellschaften und Miteigentümer, die nur aus Familien- oder Haushaltsangehörigen bestehen, oder wenn es sich bei der Wohnung schon vor der Vermietung um eine Eigentumswohnung gehandelt hat.  dpa

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