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Auch mündlicher Mietvertrag gilt

von Redaktion

Da Sie dem Mieter bereits vor Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages den Besitz an der Mietsache überlassen haben, könnte ein mündlicher Mietvertrag geschlossen worden sein. Dies ist der Fall, wenn der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr gedacht ist und gewisse Mindestbestandteile vorliegen. Solche sind der Mietgegenstand, die Vereinbarung eines Entgeltes und die Vertragsdauer. Sämtliche Kriterien liegen hier vor, weil der Vertrag schon über ein Jahr läuft, das Mietobjekt feststeht und eine Miete vereinbart war. Der somit mündlich abgeschlossene Mietvertrag gilt nun für unbestimmte Zeit. Da über die mündlich vereinbarte Kaltmiete hinaus offensichtlich keine weiteren Vereinbarungen über die Betriebskosten getroffen wurden, ist die Kaltmiete als Inklusivmiete anzusehen, sodass Sie für Ihr verauslagtes Heizmaterial keine Nachforderungen stellen können.

Im Übrigen sind statt des vorgesehenen Vertragsinhaltes in dem schriftlichen Mietvertrag die mietrechtlichen Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzuwenden. Was ihre Kündigung angeht, so ist eine solche frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig, wobei Sie aber als Vermieter einen gesetzlichen Kündigungsgrund benötigen. Sie haben keinen vorgetragen und es ist auch keiner ersichtlich.

Sofern der Mieter sich ansonsten vertragstreu verhält, kommt eventuell eine Eigenbedarfskündigung in Betracht, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, was jedoch aufgrund des gegebenen Sachverhaltes unwahrscheinlich ist.

Die geschilderte Situation ist der Hauptgrund dafür, weshalb wir unseren Mitgliedern, die eine Immobilie vermieten wollen, empfehlen, den Mietern auf keinen Fall vor Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages die Schlüssel des Mietobjekts auszuhändigen.

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