Nach dem Gesetz gilt, dass der Nacherbe die Erbschaft steuerlich betrachtet von dem Vorerben erhält. Auf Antrag kann erreicht werden, dass der vom Erblasser stammende Teil in Bezug auf den Erblasser versteuert werden muss, somit die Steuerklasse im Hinblick auf den Erblasser maßgebend ist und damit auch die Freibeträge. Die Stellung des Antrags muss der Nacherbe prüfen, wenn die Nacherbschaft vorliegt. Eine Zweitwohnung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2013 nie begünstigt. Die Übertragung eines Familienheims als Familienheim auf die Kinder oder auf das Enkelkind, wenn das Kind verstorben ist, kann eine Steuerbefreiung beinhalten. Hierfür müsste jedoch nach dem Gesetz der Erblasser die Immobilie bis zum Tode selbst bewohnt haben, es sei denn, er war aus zwingenden Gründen daran verhindert. Ob diese letztgenannte Ausnahme hier greifen kann, ist eher fraglich. Gleichwohl kann entsprechend argumentiert werden. Es müsste konkret unter Zugrundelegung von ermittelten Werten berechnet werden, ob es sinnvoll ist, bereits jetzt unter Ausnutzung von Freibeträgen Verfügungen unter Lebenden durchzuführen. Eine pauschale Aussage dazu ist nicht möglich.