finanzen

„Frühjahrs“-Terminsachen

von Redaktion

von Wolfgang büser

Stichtag 31. März: Das gilt für so manche Regelung, die vor allem die Finanzen betrifft. Ein Überblick:

„Märzklausel“ umgehen

Die Märzklausel bringt Rechenarbeit: Arbeitnehmer, die bis Ende März 2018 eine Sonderzahlung von ihrem Arbeitgeber erhalten (etwa eine Gewinnbeteiligung für 2017), müssen damit rechnen, dass dieser Betrag für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nachträglich dem Jahr 2017 zugeschlagen wird. Dann nämlich, wenn die Extrazahlung (zusammen mit den laufenden Bezügen) die Beitragsbemessungsgrenze der ersten drei Monate des Jahres 2018 überschreitet. Und zweitens: Wenn der Arbeitnehmer im Vorjahr auch beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. In diesen Fällen kann es sich auszahlen, wenn die Sonderzuwendung erst im April 2018 dem Arbeitnehmer-Girokonto gutgeschrieben wird, weil dann die Gratifikation nicht auf zwölf Monate (wie 2017) aufgeteilt wird, sondern nur das April-Salär betrifft. Das hat vielfach geringere Beitragsabzüge zur Folge.

„Freiwillige“ Rentenbeiträge

Wer freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt (hauptsächlich Selbstständige und Hausfrauen), der kann noch bis zum 3. April 2018 sein Rentenkonto für 2017 auffüllen – wenn es Lücken aufweisen sollte. Der monatliche Mindestbeitrag macht 84,15 Euro aus, der höchste 1187,45 Euro. Ob diese Ausgabe lohnt, richtet sich nach dem Einzelfall. Auf jeden Fall eine Überlegung wert ist die Zahlung für alle, die vor 1984 bereits 60 Monate Beiträge an eine gesetzliche Rentenanstalt überwiesen und seither jeden Monat (wenn auch nur mit Mindestbeiträgen) belegt haben. Weil sie nur damit ihre Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten.

Weihnachtsgeld in Gefahr

Das Weihnachtsgeld ist in Gefahr, wenn es 2017 gezahlt wurde und mit einer Klausel versehen war, dass der Arbeitnehmer es zurückzahlen muss, wenn er vor dem 31. März aus dem Betrieb ausscheidet. Davon betroffen sind Weihnachtsgelder von unter einem Monatsgehalt. Bei einer Gratifikation in Höhe eines vollen Monatssalärs darf sogar erst zum nächstmöglichen Kündigungstermin nach März 2018 die Firma verlassen werden, wenn die Rückzahlungsklausel nicht greifen soll. Ausnahmen von diesen Grundsätzen können Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorsehen.

Resturlaub nicht verfallen lassen

Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub in der Regel im Laufe des Kalenderjahres aufbrauchen. Hat jemand trotzdem noch Tage aus dem Kalenderjahr 2017 übrig, sei es aus dringenden Gründen des Arbeitgebers oder persönlichen Gründen des Arbeitnehmers, ist Eile geboten. Dann ist der 31. März Stichtag: Danach verfallen Urlaubstage aus dem vergangenen Jahr. Darauf weist der Berufsverband der Fach- und Führungskräfte hin.

Pflichten für Arbeitgeber

-Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe: Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts müssen auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen. Wenn nicht, dann werden Ausgleichszahlungen fällig. Arbeitgeber mit durchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen durchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit durchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen im Durchschnitt je Monat zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Ab 60 Arbeitsplätzen sind es dann drei, ab 70 Arbeitsplätzen vier – bei 149 Beschäftigten wären es zum Beispiel sieben Schwerbehinderte.

Bis Ende März müssen Arbeitgeber der Agentur für Arbeit für das Jahr 2017 „die Daten anzeigen, die für die Berechnung über den Umfang der Beschäftigungspflicht erforderlich sind“.

-Künstlersozialabgabe:

Betriebe, aber auch Verbände und Vereine sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zur so genannten Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie „für Zwecke ihres Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten“ erteilt haben. Die von ihnen gezahlten Entgelte (von mehr als 450 Euro im Kalenderjahr = Bagatellgrenze) müssen bis zum 31. März 2018 der Künstlersozialkasse gemeldet werden.

Artikel 3 von 5