Normalerweise geht das Kindergeld an die Erziehungsberechtigten. Es gibt jedoch Fälle, in denen das Geld auch direkt an das minderjährige Kind ausgezahlt werden kann. Das hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden (Az.: 2 K 217/16), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.
In dem verhandelten Fall hatte die Mutter das elterliche Sorgerecht an das Jugendamt abgegeben und beantragt, dass die Kindergeldzahlung eingestellt wird. Die Eltern gewährten ihrer Tochter keinen Unterhalt, sie selbst erhielten Leistungen des Jobcenters. Aufgrund des Antrags wurde das Kindergeld eingestellt.
Der Vormund des Mädchens klagte. Er forderte, dass das Kindergeld direkt an das Kind gezahlt wird. Die zuständige Familienkasse hatte dies abgelehnt.
Die Klage war erfolgreich. Das Gesetz ermögliche es der Familienkasse, das Kindergeld an eine andere Person als den Kindergeldberechtigten, insbesondere auch an das Kind selbst, auszuzahlen.
Die zuständige Behörde dürfe etwa dann das Kindergeld an das Kind auszahlen, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Das Gleiche gelte, wenn der Kindergeldberechtigte aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sei. Zahle er keinen Unterhalt, liege es im Ermessen der Behörde, das Kindergeld an das Kind auszuzahlen. dpa