Das Finanzamt erkennt ein häusliches Arbeitszimmer nur an, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, der wie ein Büro eingerichtet ist und fast nicht privat benutzt wird. Demnach werden Arbeitsecken und Arbeitszimmer, die privat als Schlaf-, Wohn- oder Gästezimmer mitbenutzt werden, nicht
Dieser Artikel (ID: 264001) ist am 07.12.2017 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 36), Wasserburger Zeitung (Seite 36), Mangfall-Bote (Seite 36), Chiemgau-Zeitung (Seite 36), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 36), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 36), Neumarkter Anzeiger (Seite 36).