Christine L.: „Mein erster Mann wollte vor unserer Scheidung einen Ehevertrag abschließen, weil er befürchtete, dass ansonsten bei der Scheidung Verpflichtungen auf ihn zukommen. Dieser notarielle Vertrag stammt von Jahr 1981. Dabei wurde festgehalten, dass mein damaliger Mann 10 000 DM an mich als Zugewinnausgleich innerhalb von acht Wochen zahlen muss. Dieses Geld hat er nie bezahlt. Kann ich das Geld einfordern oder gibt es eine Verjährung?“
Grundsätzlich verjähren Forderungen auf Zahlung von Geld, die bei einem Notar in einer vollstreckbaren Urkunde beurkundet worden sind, in 30 Jahren, wenn sich der Schuldner wirksam der Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ausfertigung der vollstreckbaren Urkunde. Wurde ihnen 1981 ein vollstreckbarer Ehevertrag vom Notar ausgehändigt, ist die Forderung leider bereits verjährt.