Karlsruhe – Eine Frau, die mithilfe einer ukrainischen Leihmutter ein Kind bekommen hat, kann sich auf dem deutschen Standesamt nicht als Mutter eintragen lassen. Nach deutschem Recht ist das die Ukrainerin, wie aus einem gestern veröffentlichten Beschluss des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht. Der Wunschmutter bleibt nur die Adoption.
Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Manche versuchen deshalb, sich ihren Kinderwunsch im Ausland zu erfüllen. So auch das Paar in dem BGH-Fall. In der Ukraine finden die beiden eine Frau, die bereit ist, ihnen ein Kind auszutragen. Sperma und Eizelle stammen von den Deutschen, genetisch sind also sie die Eltern. Ende 2015 kommt das Kind in der ukrainischen Hauptstadt Kiew zur Welt.
Zuerst läuft alles nach Plan. Noch vor der Geburt hat der Mann bei der Deutschen Botschaft die Vaterschaft anerkannt. Die Leihmutter gibt eine Erklärung ab, dass sie nicht die richtige Mutter ist. Also registriert das ukrainische Standesamt die Deutschen als Eltern.
Aber die deutschen Behörden spielen nicht mit. Wegen der ukrainischen Geburtsurkunde glauben sie zwar zuerst die Geschichte von einer Geburt im Ausland. Aber später kommt heraus, dass es eine Leihmutter gab. Das Amtsgericht Dortmund weist das Standesamt an, diese Frau als Mutter zu registrieren. Denn nach deutschem Recht ist das immer die Frau, die das Kind geboren hat. Vor dem Oberlandesgericht Hamm in Westfalen wehren sich die Eltern erfolglos. Sie hoffen auf den BGH – vergeblich.
Dabei haben die obersten Familienrichter in Karlsruhe ganz ähnliche Konstellationen schon nachträglich anerkannt. 2018 entscheidet der BGH bei Zwillingen, die eine Leihmutter im US-Bundesstaat Colorado nach einer Eizellspende geboren hat: Die deutsche Mutter wird anerkannt, obwohl die Kinder genetisch nur von ihrem Mann abstammen. Der entscheidende Unterschied: Das US-Gericht hatte die Elternschaft des deutschen Paares noch vor der Geburt bestätigt.
Der aktuelle Fall ist anders gelagert. Denn hier gibt es keine ukrainische Gerichtsentscheidung, sondern nur eine Eintragung beim Standesamt. Daran sieht sich der BGH nicht gebunden. Die „bloße Registrierung in der Ukraine“ sei „nicht maßgeblich“, heißt es. Die Leihmutter ist die Mutter – denn sie hat das Kind zur Welt gebracht. Mit dem Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch habe der Gesetzgeber eine bewusste Entscheidung getroffen, schreiben die Richter. Dass die Leihmutter das Kind gar nicht haben möchte, sei „nicht ausschlaggebend“.