80 Sachen zu schnell

Glück für Gotthard-Raser

von Redaktion

Vollstreckung der Freiheitsstrafe unzulässig

Stuttgart – Der in der Schweiz verurteilte „Gotthard-Raser“ muss nicht in Deutschland ins Gefängnis. Wie ein Sprecher des Stuttgarter Landgerichts sagte, ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hierzulande nach Ansicht des Gerichts unzulässig. Grund sei, dass ein Tempoverstoß in Deutschland keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit sei, für die man nicht ins Gefängnis müsse.

Schweizer Richter hatten den Mann aus Ditzingen bei Stuttgart 2017 in Abwesenheit zu 30 Monaten Haft verurteilt – davon 18 auf Bewährung. Das Justizministerium in Bern hatte ein „Ersuchen um Vollstreckung der Freiheitsstrafe“ nach Baden-Württemberg übermittelt.

Der Mann war 2014 mit Tempo 200 über eine Schweizer Autobahn gebrettert und erst an einer Polizeisperre gestoppt worden. Auf der Autobahn gilt ein Tempolimit von 120 Stundenkilometern. Im Gotthard-Tunnel habe er das Leben anderer Verkehrsteilnehmer durch riskante Überholmanöver aufs Spiel gesetzt, sagten die Ankläger.

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