Angenommen, ein Grundstück ist riesengroß, aber der Eigentümer benötigt längst nicht die gesamte Fläche. Was tun in einem solchen Fall?
„Grundsätzlich kann ein großes Baugrundstück mit mehreren Wohnhäusern bebaut werden“, sagt Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin beim Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin. Eine Teilung ist hier nicht zwingend notwendig, kann aber sinnvoll sein, wenn der Eigentümer die Belastungen nur für ein kleineres Grundstück tragen will. Nach der Teilung kann das nicht benötigte Grundstück an Dritte verkauft werden. Eine Teilung bietet sich auch an, wenn sich eine Erbengemeinschaft nicht einigen kann.
Mit der Teilung lässt sich auch auf anderem Weg Geld sparen. Ein Beispiel: Eltern teilen ein Grundstück und schenken eine der Flächen ihrem Kind. „Mit der Schenkung lässt sich gegebenenfalls ein hoher Grundstückswert steuerfrei übertragen“, erläutert Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht.
Egal, was das Motiv ist: Bei der Umsetzung der Teilung ist es nicht damit getan, nach Gutdünken einen Strich durch das Grundstück zu ziehen. „In manchen Fällen muss die Teilung genehmigt werden, etwa durch das Bauamt“, so Martin Thelen von der Bundesnotarkammer. Das ist notwendig, wenn das Grundstück von einem Umlegungs-, einem Enteignungs-, einem Sanierungsverfahren oder einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme betroffen ist.
Durch die Teilung dürfen keine „baurechtswidrigen Zustände“ entstehen, etwa zu geringe Abstandsflächen. „Das sollte mit dem Bauamt abgesprochen werden“, rät Thelen. Sobald die Genehmigungsfragen geklärt sind, kann es losgehen: Fachleute vermessen die neuen Grundstücke und beantragen beim Kataster- und Liegenschaftsamt eine neue Flurkarte. Darin werden die neuen Grundstücke als Flurstücke aufgenommen.
Wo genau die neuen Grenzen sein sollen, bestimmt zunächst der Eigentümer oder die Eigentümerin. Die Pläne müssen aber abgesegnet werden. Inka-Marie Storm von Haus & Grund stellt klar: „Die geplante Teilung darf nicht den Vorschriften des jeweiligen Bebauungsplans widersprechen.“ Darin sind zum Beispiel die Bauweise und die zulässigen überbaubaren Grundstücksflächen festgelegt.
Die Ergebnisse der Vermessung und die Lage der neu entstandenen Grundstücke gehen ans Grundbuchamt. Damit sind die Grundstücksgrenzen amtlich. Für die Grundstücksteilung fallen Kosten an.
Die Höhe hängt vom Bundesland ab. Dazu kommen Gebühren beim Grundbuchamt. Zudem muss die Vermessungsbehörde oder ein Notar einen Antrag des Eigentümers auf Grundstücksteilung entwerfen und öffentlich beglaubigen. Die Kosten hierfür hängen vom Wert des zu teilenden Grundstücks ab.