Es gibt viele Gründe für einen Umzug. Die Familie wird größer, ein Jobwechsel – oder die alte Wohnung wird unbezahlbar, weil die Vermieter immer mehr verlangen. Gegen allzu heftige Auswüchse bei Mieterhöhungen soll die Mietpreisbremse wirken.
Sie legt grundsätzlich fest, dass bei der Wiedervermietung von Wohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete höchstens auf die ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent angehoben werden darf.
Es gibt drei Ausnahmen: wenn die Vormiete schon höher lag, wenn modernisiert oder wenn ganz neu gebaut wurde. Wo genau die Bremse gilt, legen die Bundesländer fest. Jetzt wurde die Mietpreisbremse verschärft – wie Sie sich künftig wehren können:
Transparenz: Verlangt ein Vermieter mehr als die ortsübliche Miete plus zehn Prozent, dann muss er den Mieter schon vor Vertragsabschluss schriftlich darüber informieren, warum er das darf. Da Neubau oder Sanierung oft offensichtlich sind, zielt diese Regel vor allem darauf, dass er die Vormiete offenlegen muss, und zwar den Stand von einem Jahr vor Beendigung des vorigen Mietverhältnisses. Im Nachhinein darf der Vermieter sich nicht auf Ausnahmen berufen.
Beanstandung: Ist der Mieter der Meinung, sein Vermieter verlange zu viel, muss er das künftig einfach mitteilen und keine ausführliche Begründung vorlegen.
Modernisierungskosten: Bisher durften Vermieter elf Prozent der Kosten auf die Mieter umlegen, künftig nur noch acht Prozent.
Das gilt aber nur in den Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt und erst mal nur für fünf Jahre. Es gibt ein „vereinfachtes Verfahren“, wenn die Modernisierung bis zu 10000 Euro kostet.
Kappungsgrenze: Die Miete darf deutschlandweit nach einer Modernisierung innerhalb von sechs Jahren um höchstens drei Euro pro Quadratmeter steigen.
Schadenersatz: Wenn Immobilienbesitzer eine Modernisierung ankündigen oder durchführen mit der Absicht, den Mieter loszuwerden – die Politiker sprechen auch von „herausmodernisieren“ – dann hat der Mieter künftig Anspruch auf Schadenersatz. Das kann zum Beispiel passieren, wenn ein Jahr nach Ankündigung der Modernisierung noch nichts passiert ist, wenn der Vermieter eine Verdopplung der Miete ankündigt oder die Bauarbeiten unnötig belastend für Mieter sind.
Strafe: So eine Modernisierung oder ihre Ankündigung „in missbräuchlicher Weise“ zählt in Zukunft als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis
100 000 Euro geahndet werden.