Wer muss räumen oder streuen?
In erster Linie ist der Hauseigentümer oder Vermieter des Hauses für das Schneeräumen und die Eisbeseitigung verantwortlich. Allerdings kann er auch seine Mieter zum Winterdienst verpflichten – aber nur, wenn eine entsprechende Regelung im Mietvertrag getroffen wurde. Mieter ohne vertragliche Verpflichtung müssen nicht Schnee schippen. „Damit sind sowohl Mieter als auch Eigentümer in der Gefahr, belangt zu werden“, erklärt Dr. Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Wann muss
geräumt werden?
Den Zeitrahmen, in dem Schnee und Eis beseitigt werden müssen, gibt die jeweilige Ortssatzung der Stadt oder Gemeinde vor. In der Regel müssen Gehwege, ebenso wie die Zugänge zu Haus, Garage und Mülltonne, an Werktagen zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends von Schnee und Eisglätte befreit werden. An Sonn- und Feiertagen ist es etwas entspannter: Hier ist erst ab 9 Uhr morgens für die Sicherheit zu sorgen.
Wie oft muss geräumt werden?
Wie oft Eigentümer oder Mieter Schnee schippen und streuen müssen, hängt vom Wetter ab: Bei starkem Schneefall reicht einmal am Morgen nicht aus. Wer also berufstätig ist, muss tagsüber für einen zuverlässigen Ersatz sorgen. „Der Grundsatz lautet dabei: Nur weil ich nicht anwesend bin, bin ich dadurch nicht automatisch entschuldigt“, weiß Grieble.
Für Vertretung sorgen
Auch Krankheit oder Urlaubsreisen entbinden nicht vom Winterdienst: Wer verhindert ist, muss sich um einen Vertreter kümmern – sonst kann er im Schadensfall haftbar gemacht werden. Und das kann teuer werden.
Schadensersatz kann teuer werden
Stürzt ein Passant oder Hausbewohner auf einem nicht geräumten Weg, wird ein Bußgeld fällig. Außerdem müssen Schmerzensgeld gezahlt und Behandlungskosten getragen wer-
den. Bei Mietern übernimmt deren private Haftpflichtversicherung dies. In Bezug auf den Vermieter tritt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung in Kraft. „So und so ist die Versicherung im Hintergrund aber kein Freibrief, dass man sich um seine Pflichten nicht mehr kümmert“, so der Experte.
Wenn ein Passant sich beispielsweise besonders schwer verletzt, kann es auch zu einer Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen.
Sonderfall schneller Wetterwechsel
Anders kann es aussehen, wenn ein plötzlicher Kälteeinbruch eintritt, mit dem niemand rechnen konnte: Morgens sind es vielleicht noch zehn Grad und im Laufe des Tages kommt es plötzlich und unerwartet zu starkem Schneefall oder Blitzeis. „Optimal wäre, wenn es zu organisieren ist, dass geräumt wird – ansonsten sollte man versuchen, selbst früher von der Arbeit zurück-zukommen und zu streuen“, so Experte Grieble. „Bezüglich des Versicherungsschutzes würde, wenn jemand zu Schaden käme, genauer geprüft, ob der Wetterumschwung vorhersehbar war.
Auf YouTube: Infomaterial des BBK
Um zu zeigen, wie man sein Zuhause vor besonderen Gefahren im Winter schützen kann, hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) in seiner YouTube-Reihe Videoclips zum „Baulichen Bevölkerungsschutz“ veröffentlicht.
So wird richtig geräumt
Als Streumaterial eignen sich vor allem „abstumpfende Streumittel“ wie Splitt, Granulat oder Sand. Streusalz ist in vielen Gemeinden für Gehsteige nicht erlaubt, weil es Pflanzen, Bäume und Tiere schädigen kann.
Der Schnee sollte auf einem Teil des Gehwegs gelagert und nicht auf die Straße geräumt werden. Er sollte außerdem nicht in Rinnsteine, Gullys oder vor Ein- und Ausfahrten geschippt werden. Auch das Grundstück des Nachbarn ist tabu. Wenn es keinen Platz gibt, muss der Schnee notfalls auf dem eigenen Grundstück gelagert werden. Drohen aufgrund starker Schneemassen Dachlawinen, ist vor allem der Vermieter oder Hausverwalter in der Pflicht, die Gefahr zu beseitigen. Der Mieter sollte dem Vermieter jedoch eine Info geben, wenn sich der Schnee einen halben Meter hoch auf dem Dach türmt. Wird ein Dach durch massiven Schneedruck eingedrückt oder stürzt in Folge dessen sogar ein, greift die Wohngebäudeversicherung.
Peter Grieble: „Für Schneedruck muss hier eine Zusatzvereinbarung über das Modul Elementarschäden getroffen werden, die zum Beispiel auch Erdbeben oder Überschwemmungen abdeckt.“ Will man zusätzlich außerdem noch den Hausrat in der Wohnung mitversichern, gibt es auch hier ein Zusatzmodul für Elementarschäden – in diesem Fall über die Hausratversicherung.