Rosenheim – Seit es in den Uferbereichen von Rosenheims Flüssen immer wieder zu Straftaten wie etwa eine Vergewaltigung kommt, sind auf dem Mangfall- und Inndamm Fahrradstreifen der Polizei unterwegs. Um die Mittagszeit des 4. August 2017 ging einer solchen Streife ein anderer Fisch ins Netz.
Verräterische
Nervösität
Die Beamten hielten einen 36-jährigen Radfahrer an und stellten alsbald fest, dass dieser hochgradig nervös war. Geradezu auffallend habe er am ganzen Körper gezittert, so beschrieben die Polizisten die Situation bei der Überprüfung. Dies führte dazu, dass sie auch seinen Rucksack kontrollieren wollten. Intensiver Marihuanageruch drang ihnen daraus entgegen.
Der in Rosenheim geborene Serbe gestand sofort ein, dass er im Gepäck etwa 100 Gramm der Droge transportiere. Und richtig fand sich in einer Plastikdose die angegebene Menge von hochwertigem Marihuana mit einem 13-prozentigen Gehalt an THC (Tetrahydrocannabinol, zwölf bis 17 Prozent, abhängig von Sorte und Aufzucht, soll in etwa „normales“ Gras haben, die Red.). Zum Leugnen bestand kein Anlass. Allerdings erklärte der Mann, dass es sich nicht um seinen Besitz handle, sondern dass er die Ware nur für jemand anderen transportiere. Für wen, das wollte er nicht verraten.
Strafe fürs Dealen härter als für Besitz
Nachdem eine solche Menge den üblichen Eigenbedarf weit übersteigt, ging die Staatsanwaltschaft in der Anklage von „Handeltreiben“ aus. Solches Dealen wird freilich weit schärfer bestraft als nur der reine Besitz. Dass der Angeklagte bereits vielfach mit Drogen in Kontakt gekommen war, bewies ein Haargutachten, das auf den Gebrauch von Kokain, Amphetamin und Marihuana hindeutete.
Der Angeklagte selber verwies darauf, dass er als Arbeitsloser seinen Drogenbedarf mit solchen Dienstleistungen wie Kurierfahrten finanzieren wollte. Keinesfalls habe er aber etwas mit dem Verkauf zu tun.
Zu einer ähnlichen Einschätzung war zuvor auch der Sachbearbeiter bei der Polizei gekommen.
Dennoch hielt die Vertreterin der Staatsanwaltschaft alleine schon wegen der Menge den Tatbestand des Handeltreibens für erwiesen. Weil der 36-Jährige aber umfassend geständig und darüber hinaus noch nicht vorbestraft sei, solle die Strafe von 18 Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.
Rechtsanwalt Peter Dürr, sein Verteidiger, bestätigte die Einschätzung der Staatsanwältin, was das Nachtatverhalten seines Mandanten anging. Allerdings befand er den Vorwurf des Handeltreibens keineswegs für bewiesen. Er gestand allerdings zu, dass derart milde Urteile wie sie dann im Norden der Republik zum Teil ergehen, nicht selten ihren Zweck verfehlten. Es könne sich hier, führte er dann aus, lediglich um einen Fall der Beihilfe zum Handeltreiben handeln, was den Strafrahmen durchaus nach unten verschöbe. Der Verteidiger beantragte eine Haftstrafe unter einem Jahr, die auch zur Bewährung auszusetzen sei.
Das Schöffengericht Rosenheim unter Vorsitz von Richter Stefan Tillmann kam zu der Auffassung, dass es sich wohl um einen minderschweren Fall der Beihilfe handle und verurteilte den 36-Jährigen zu zehn Monaten Gefängnis, die es – weil es die erste Verurteilung war – zur Bewährung aussetzte.