Mutter getötet: Acht Jahre Haft

von Redaktion

Traunsteiner Schwurgericht verurteilt 21-Jährigen zu Jugendstrafe

Traunstein/Altenmarkt/Schnait- see – Wegen Totschlags seiner 53-jährigen Mutter muss ein 21-Jähriger acht Jahre Jugendstrafe verbüßen. Im nichtöffentlichen Schwurgerichtsprozess der Jugendkammer Traunstein unterstrich Vorsitzender Richter Dr. Klaus Weidmann, dass der Sachverhalt der Anklage nachgewiesen sei – durch die Geständnisse des Angeklagten vor Polizei und Ermittlungsrichter.

Der 21-Jährige habe am 15. September 2017 seine Mutter in Altenmarkt durch Herausbeißen eines Stücks der Lippe schwer verletzt, etwa zwei Minuten gewürgt und mit mindestens sechs Hammerschlägen gegen den Kopf erschlagen. Die in Folie verpackte Leiche habe der Sohn mit Hilfe eines Freunds nachts in einem Waldstück bei Schnaitsee vergraben. Spielende Kinder hätten am 22. November 2017 die Tote entdeckt (wir berichteten).

16 Prozesstage seit Ende Oktober hatte das Schwurgericht getagt. Der 21-Jährige äußerte sich nie zu den Tatvorwürfen, berichtete lediglich aus seinem Leben. Die Verteidiger, Dr. Herbert Buchner aus Traunstein und Dr. Adam Ahmed aus München, begründeten das Schweigen ihres Mandanten, er könne vor den zugelassenen Pressevertretern nicht sprechen.

Staatsanwalt Marcus Andrä war im Plädoyer von Mord abgerückt, hatte wegen Totschlags und weiterer Delikte neun Jahre Jugendstrafe beantragt. Die Verteidiger forderten nicht mehr als fünf Jahre Jugendstrafe, ebenfalls wegen Totschlags.

Zur Vorgeschichte führte Dr. Weidmann aus, etwa Anfang 2016 hätten sich bei der 53-Jährigen Krankheitssymptome gezeigt. Die früher lebenslustige Frau habe sich zunehmend zurückgezogen. Mit dem Sohn habe es am Tattag Streitereien wegen finanzieller Dinge gegeben.

Zum Tathergang unterstrich der Richter, der 21-Jährige sei durch verschiedene Tathandlungen „an dem Opfer drangeblieben“. Der Biss in die Lippe, „eine furchtbare Sache“, sei „eine atavistische Reaktion“ auf einen Biss der Mutter in seinen Daumen gewesen: „Etwas, das seit Jahrtausenden im Menschen gespeichert ist, bricht durch.“ Deshalb sei das Gericht hierbei nicht von einer vorsätzlichen, gesteuerten Tat ausgegangen.

Wuchtvolle Hammerschläge

Das Würgen sei „sehr kraftvoll und langandauernd“ gewesen. Dadurch sei das Großhirn der Mutter irreversibel geschädigt worden. Hierbei habe er mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, so Weidmann weiter. Die Versuche, der 53-Jährigen das Genick zu brechen, und erst recht die wuchtvollen Hammerschläge seien mit direktem Tötungsvorsatz erfolgt.

Zur letztlich nicht ausschließbaren verminderten Steuerungsfähigkeit des 21-Jährigen hob Dr. Weidmann heraus, der Sachverständige habe von einer sehr engen Beziehung zwischen Mutter und Sohn berichtet. Etwa 2016 sei die Beziehung „zerbröckelt“. Die beiden hätten des Öfteren gestritten – manchmal auch begleitet von Handgreiflichkeiten. Der Angeklagte weise Anzeichen einer kombinierten psychischen Störung auf. Seine Einsichtsfähigkeit sei bei der Tat aber durchgehend erhalten geblieben.

Mord oder Totschlag? Dazu meinte Dr. Weidmann, ein „Motivbündel“ stehe hinter der Tat. Man könne nicht sagen, welches Motiv ausschlaggebend gewesen sei. Aufgrund der schwierigen Entwicklung des Angeklagten und seiner Persönlichkeit sei Jugendstrafrecht anzuwenden, setzte der Richter fort. Keiner Worte bedürfe, dass die „Schwere der Schuld“ zu bejahen sei. Zugunsten habe man seine Geständnisse gewertet. Andererseits habe es sich um langes, mehraktiges Tatgeschehen gehandelt.

Bei der Strafzumessung habe das Gericht den Erziehungsgedanken berücksichtigt: „Bei ihm wird eine erhebliche Nachreifung, eine Nacherziehung notwendig sein. Daran wird er arbeiten müssen.“ Die allgemeine Sozialprognose sei mittlerweile „eher günstig“.

An den 21-Jährigen richtet Dr. Weidmann die Worte: „Wir hoffen, dass Sie irgendwann zur Ruhe kommen. Wünschenswert wäre, dass die sozialtherapeutische Aufarbeitung dieses schrecklichen Falls irgendwann beginnt. Es muss ein Weg gefunden werden, dass Sie wieder auf die Beine kommen.“

Der 21-Jährige wirkte während der Urteilsverkündung so wie im ganzen Prozess: Gelassen und vollkommen ruhig.

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