Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

von Redaktion

Neufassung der Satzung

Flintsbach – Die Gemeinde Flintsbach musste ihre „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer“ neu fassen. Grund dafür ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Dezember 2017.

In seinen Urteilen hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Zweitwohnungssteuersatzungen der beklagten Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee, die ebenfalls das Muster des Gemeindetages genutzt hatten, im Hinblick auf den darin enthaltenen Stufentarif nicht verfassungskonform seien und dies jeweils zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führe. So müssen nun auch andere Gemeinden fürchten, dass ihre Satzungen ebenfalls nichtig sind, wenn diese dem Muster des Bayerischen Gemeindetags entspricht. Glück im Unglück für die Gemeinde Flintsbach, da „nichtiges Satzungsrecht vorliegt, ist ein rückwirkender Satzungserlass möglich“, erklärte Gemeindekämmerin Manuela Hell in der letzten Sitzung des Flintsbacher Gemeinderats. Ein neugefasstes Muster schafft nun Klarheit und berücksichtigt die aktuelle Rechtssprechung.

So beschloss der Gemeinderat einstimmig die Neufassung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer rückwirkend zum 1. Januar 2018. Die Steuer beträgt jährlich zwölf Prozent der Jahresnettokaltmiete. Bereits 2018 veranlagte Steuerschuldner mit bestandskräftigen Bescheiden werden 2018 nicht mehr nach der Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung verbeschieden.stv

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