Bad Endorf – Am 27. Mai 2017 war ein Angelscheinbesitzer mit dem Fischereierlaubnisschein auf dem Langbürgner See – es war erst seine zweite Tour auf dem See – im Boot zum Angeln unterwegs. Ein anderer Angler, der den Mann beobachtet hatte, war der Meinung, dieser bewege sich innerhalb eines geschützten Gebietes und würde dort verbotenerweise auch angeln. Er verständigte per Handy die Fischereiaufseher, die den Angeklagten mit dem Vorwurf der Fischwilderei konfrontierten.
Der Angeklagte bestritt dies zwar, der Aufseher schenkte ihm jedoch keinen Glauben. Also erging ein Strafbefehl über 1800 Euro, dem der 42-jährige Verkaufsberater jedoch widersprach. Deshalb traf man sich nun vor dem Amtsgericht unter dem Vorsitz von Richter Wolfgang Fiedler wieder.
Angel im Heck
liegen gehabt
Hier erklärte der Angeklagte: „Ja, ich habe gefischt, aber keinesfalls in der verbotenen Zone.“ Diese Bereiche habe er bewusst vermieden. Diese seien auch mittels einer Boje und Plastikketten markiert und darüber hinaus im Fischereischein eingezeichnet. Er sei in jedem Fall außerhalb der Absperrung geblieben. Er habe auch nicht aktiv gefischt, sondern sich bereits auf dem Rückweg befunden und seine Angeln lediglich im Heck liegen gehabt.
Der Angler, der die Anzeige erstattet hatte und zum Zeitpunkt des Vorfalls selbst zum Fischen auf dem Langbürgner See gewesen war, erklärte, dass er den Angeklagten sicher in der Sperrzone fischend gesehen habe. Er konnte aber als Zeuge nicht mehr exakt sagen, in welcher Form der 42-Jährige aktiv gefischt habe.
Schwierig wurde es für den Zeugen, als anhand von Fotos und Karten die tatsächliche Position des Angeklagten bestimmt werden sollte. Dabei stellte sich nämlich heraus, dass die Absperrkette nicht die Grenze zur Verbotszone beschreibe, sondern lediglich Schwimmer vom Eindringen abhalten solle. Beide Seiten waren sich einig, dass er sich nicht hinter der Kette befunden hatte. Aber – so die Einschätzung des Zeugen – möglicherweise bereits innerhalb der Sperrzone.
Nachdem aber weder das Eindringen in die Sperrzone noch ein aktives Fischen zweifelsfrei belegt werden konnte, schlug Richter Fiedler vor, das Verfahren wegen geringer Schuld gegen eine Buße einzustellen.
Ein Bußgeld an den Fischereiverein in Höhe von 150 Euro und das Einbehalten des beschlagnahmten Angelgerätes soll dem Angler deutlich machen, dass er künftig auch den Anschein von Fischwilderei unbedingt vermeiden sollte. Nach einer kurzen Beratung mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Wolf Herkner, stimmte der Angeklagte diesem Vorschlag zu – ebenso wie der Staatsanwalt Dr. Oliver Mößner.