Berlin – Wer sein Kind auch künftig nicht gegen Masern impfen will, könnte dies ab März 2020 unangenehm zu spüren bekommen. Der Weg zur Kita soll versperrt werden, bei Schülern droht ein Bußgeld. Das entsprechende Gesetz brachte die Bundesregierung gestern auf den Weg. Zwei weitere Gesetzentwürfe betreffen die Apotheken und den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Ein Überblick:
Impfpflicht gegen Masern
Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen, anderen Gemeinschaftseinrichtungen und bei der Tagespflege müssen alle Kinder laut Gesetzesentwurf nachweisen, dass sie geimpft sind. Das gilt auch für alle, die an solchen Stellen arbeiten – sowie das Personal in medizinischen Einrichtungen. Auch in Flüchtlingsunterkünften gilt die Impflicht für alle. Nachgewiesen werden kann die Impfung durch den Impfausweis oder das gelbe Kinderuntersuchungsheft. Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kita ausgeschlossen werden. Wer sich als Mitarbeiter einer Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen verweigert, darf dort keine Tätigkeiten aufnehmen.
Eltern, die ihre Schulkinder nicht impfen lassen, müssen mit Bußgeldern von bis zu 2500 Euro rechnen. Das Bußgeld kann auch gegen Kitas verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen.
Vor-Ort-Apotheken
Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten für gesetzlich Versicherte soll künftig wieder der gleiche Preis gelten – egal, ob das Rezept bei der Apotheke um die Ecke oder einem Versandhandel eingelöst wird. Die Rabatte, die ausländische Online-Händler bislang gewährt hatten, werden gesetzlich verboten.
Es gibt aber erhebliche Bedenken, ob diese Neuregelung Bestand haben wird. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte es Onlineapotheken aus dem EU-Ausland 2016 erlaubt, deutschen Kunden Rabatte einzuräumen. Spahn hat zu einem Trick gegriffen, um seine geplante Neuregelung „europafest“ zu machen. Er schreibt das Rabattverbot im Sozialgesetzbuch fest, das dem Zugriff der EU entzogen ist. Um die aufwändigen Notdienste für die Apotheken vor Ort lukrativer zu machen, sollen sie dafür mehr Geld bekommen. Medizinischer Dienst
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) prüft Anträge von Versicherten für bestimmte Leistungen. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Einstufung von Pflegebedürftigen in die verschiedenen Pflegegrade. Allerdings gibt es immer wieder Kritik, der MDK agiere quasi als verlängerter Arm der gesetzlichen Kassen. Der Dienst soll unabhängiger werden, was sich schon am neuen Namen zeigt: Aus dem bisherigen MDK wird der Medizinische Dienst (MD). Dieser soll keine Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen mehr sein, sondern eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts.