„Auch Luftschlag war Bruch des Völkerrechts“

von Redaktion

Der US-geführte Militärschlag gegen Syrien hat ebenso gegen Völkerrecht verstoßen wie der Einsatz von Giftgas zuvor. „Die Rechtslage ist eindeutig“, sagt Markus Krajewski von der Friedrich-Alexander Universität Erlangen. „Auf Unrecht darf man nicht mit gewaltsamem Unrecht reagieren.“ Legale Antworten auf einen Giftgaseinsatz wären demnach Repressalien gewesen, aber kein Angriff. Das Völkerrecht schreibt ein grundsätzliches Gewaltverbot vor. Ausnahmen sind die Selbstverteidigung bei einem Angriff sowie die Intervention mit Mandat des UN-Sicherheitsrats. Der Verweis auf humanitäre Intervention zum Schutz der Zivilbevölkerung gelte im aktuellen Fall aber nicht. „Er ist nur als Reaktion auf drohenden Völkermord möglich“, sagt der Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht. „So schrecklich der Giftgaseinsatz war – ein Genozid kann hiermit nicht begründet werden.“ Die USA hätten bei dem Angriff auch nicht mit dem grundsätzlichen Verhalten von Syriens Machthaber Baschar al-Assad argumentiert, sondern den Luftschlag an einem Einzelfall festgemacht. Auch frühere Militäreingriffe, etwa der Beschuss einer syrischen Luftwaffenbasis 2017 und der Nato-Eingriff im Kosovo-Konflikt 1999, waren völkerrechtlich umstritten. dor

Artikel 15 von 15