Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkel. Der Kontakt hängt aber immer vom Kindeswohl ab und kann auch verweigert werden. Das hat u.a. das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Az.: 3 UF 120/17).
In dem verhandelten Fall litt die Mutter an einer „bipolaren Störung“. Ihr Sohn lebte deshalb zeitweise bei Pflegeeltern. Zu seinen Großeltern hatte der Bub zunächst Kontakt, bis die Mutter entschied, den Umgang in Absprache mit dem Jugendamt auszusetzen. Auch wegen der regelmäßigen Auseinandersetzungen mit ihren Eltern beschloss sie, seinen Umgang mit Oma und Opa zu beschränken.
Das Verhalten des Buben veränderte sich daraufhin sehr zum Positiven. Die Großeltern hatten lediglich begleitete Umgangskontakte mit ihrem Enkel.
Die Großeltern scheiterten mit ihrer Forderung nach einem unbegleiteten Umgang vor Gericht. Sie hätten nur dann ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkel, wenn dies dem Kindeswohl diene, so die Richter. Der Streit mit ihrer Tochter bringe den Enkel aber in einen Loyalitätskonflikt.
Das Umgangsrecht hänge außerdem davon ab, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern respektierten. Das konnten die Richter hier nicht erkennen.