Sechs Meter Breite „nicht hinnehmbar“

von Redaktion

„Eine nicht hinnehmbare Form der Enteignung“ fürchtet Klaus Sperber. Die Stadt Kolbermoor möchte auf Flächen seines Grundstücks in der Birkenstraße zugreifen, um diese einheitlich auf sechs Meter zu weiten.

Kolbermoor – Wie Sperber in seinem Schreiben an die Stadt ausführt, laufe die von der Verwaltung vorgesehene Straßenführung „unberechtigt“ über Teile seines Grundstücks und durch seine Garage. Die Stadt wolle auf Flächen zugreifen, die Sperber dringend benötige und mit Genehmigung des Landkreises Rosenheim bebaut seien. Sperber weiter: „Die Straßenbreite ist auch ohne Inanspruchnahme meines Grundstücks für alle Zwecke ausreichend.“ Eine Verbreiterung der Straße verleite seiner Meinung nach zu schnellerem Fahren in der 30er-Zone.

Sperber verweist zudem auf die Belastung der Birkenstraße durch den Schwerlastverkehr – trotz der Beschränkung auf 3,8 Tonnen. Dadurch sei die Birkenstraße teilweise so sehr abgesunken, dass mitunter ein Höhenunterschied von 18 Zentimenter zu normal entstanden sei. Sperber: „Aufforderungen an die Stadt, diesen Missstand zu beseitigen und für eine geordnete Zufahrt zu sorgen, lehnte die Verwaltung ab. Der irrwitzige Vorschlag der Stadtverwaltung war, ich solle mit meinem Höhenniveau jeweils dem Niveau der abgesenkten Straße folgen, um einfahren zu können.“ Auf dem für die Abtretung geplanten Streifen sei daher ein Auffahrtskeil notwendig geworden, „damit Fahrzeuge nicht lernen müssen, Treppen zu steigen“, so Sperber.

In seiner Abwägung, die Sitzungsleiter Zweiter Bürgermeister Dieter Kannengießer verlas, wurde besonders betont, dass für die bestehenden Wohngebäude sowie für bestehende Garagen Bestandschutz bestehe.

Gemäß Artikel 14 Grundgesetz unterliege das Eigentum unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls einer Sozialbindung. Dies bedeute, so die Verwaltung in ihrem Abwägungsvorschlag weiter, dass die geplante Verkehrsfläche eine künftige Straße von insgesamt sechs Metern Breite vorsieht, um einen Begegnungsverkehr von Pkw und Ver- und Entsorgungsfahrzeugen zu ermöglichen. Bereits anfangs der Bauleitplanung sei hier seitens der Stadt Kolbermoor wie auch vom Städtebauplaner angestrebt worden, die unterschiedlichen Maße auf ein einheitliches Maß zu bringen. Die Birkenstraße stelle in ihrer verkehrsrechtlichen Bedeutung nicht eine Anliegerstraße dar, sondern verbinde zudem die Wohnstraßen Föhrenweg und Eschenweg – „eine gelungene Ringerschließung“, sagt die Verwaltung.

Auch hinsichtlich der Grundflächenanzahl (GRZ – siehe nebenstehenden Kasten) gab es Einwände aus der Bürgerschaft. So regten Michael und Albert Förster an, die GRZ für die Allgemeinen Wohngebiete 1 und 2 von 0,22 auf 0,25 zu erhöhen. Gerade im Gebiet 2 könnte so eine bestmögliche Abschottung der Wohnsiedlung zur Kreisstraße RO 13 erfolgen. Allerdings werde dieser Schutz hauptsächlich durch den Gebäudetyp des Mehrfamilienhauses und vor allem mittels drei Vollgeschossen gewährleistet, so die Argumentation.

Durch die minimal angestrebte Erhöhung der GRZ werde das Verhältnis von Baumasse und Freiraum nicht verändert. Die Stadtverwaltung sprach sich entschieden für eine maximal zulässige GRZ von 0,22 für das gesamte Bebauungsplangebiet aus. Als städtebauliches Ziel sei für diesen Bebauungsplan – so wie auch in der Umgebungsbebauung vorzufinden – eine lockere und nicht zu starke Nachverdichtung vorgegeben, die sich auch aus der Untersuchung zur Dichte des Gebiets durch das Planungsbüro bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ergaben. Man erhoffe sich, dass dieser durchschnittliche Wert, der als Orientierungspunkt für dieses Gebiet und städtebauliche Zielvorgabe zu sehen sei, die bestehende Bebauung und die Möglichkeit der Nachverdichtung in Einklang bringe. Der Bauausschuss beschloss, die Abwägungen in einen neuen Änderungsentwurf einzuarbeiten. Der Bebauungsplan wird verkürzt ausgelegt.

GRZ – was ist das?

Die Grundflächenanzahl, auch als GRZ bezeichnet, gibt den Flächenanteil eines Baugrundstücks an, der überbaut werden darf. Die GRZ wird mit ein oder zwei Dezimalstellen angegeben. Wird die GRZ mit 0,3 angegeben, bedeutet dies, dass 30 Prozent der Grundstücksfläche überbaut werden dürfen.

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