Herbert P.: „Mein Haus sollen meine Kinder in einem Erbvertrag als befreite Vorerben zu gleichen Teilen bekommen, Nacherben sollen meine Enkelkinder werden. So soll verhindert werden, dass die Ehegatten unserer Kinder Teile unserer Immobilie erben könnten bzw. dass bei Scheidung ein Zugewinnausgleich wegen eines etwaigen Wertzuwachses unserer Immobilie erfolgen muss. Nun sind aber die Immobilienpreise in München so hoch, dass unsere Kinder Erbschaftsteuer zahlen müssten. Wir denken daher daran, etwa die Hälfte der Immobilie schon jetzt mit einer Schenkung auf die Kinder zu übertragen. Unser Problem dabei: Kann man in einem Schenkungsvertrag die Ehegatten als Erben und einen Zugewinn ausschließen und die Beschenkten verpflichten, ihr Geschenk nur an ihre Kinder weiterzugeben?“
Eine Vor- und Nacherbschaft gibt es nur bei letztwilligen Verfügungen (Erbvertrag, Testament). In einem Schenkungsvertrag die Beschenkten zu verpflichten, nur in bestimmter Weise zu testieren, dürfte gegen die Testierfreiheit verstoßen. Deren Zweck liegt darin, die Verfügungsfreiheit des Eigentümers auch auf die Frage zu erstrecken, wer nach seinem Tode sein Vermögen erhalten soll. Was Sie aber machen können – und dies ist bei Schenkungsverträgen über Immobilien zur vorweggenommenen Erbfolge durchaus üblich – ist, Rückforderungsrechte zu vereinbaren. Sie könnten beispielsweise vereinbaren, dass Sie die Rückübereignung der Immobilienanteile verlangen können, wenn Ihre Kinder vor Ihnen sterben. Damit vermeiden Sie, dass die Schwiegerkinder dann Erben davon werden. Ferner können Sie festlegen, dass die Beschenkten nur mit Ihrer Zustimmung das Vertragsobjekt (entgeltlich oder unentgeltlich) veräußern dürfen. Dann könnten diese es lebzeitig mit Ihrer Zustimmung an die Enkel übertragen. Auch können Sie festhalten, dass Ihnen bei Scheidung der Kinder ein Rückforderungsrecht zusteht. Damit kann das übergebene Grundstück auch hinsichtlich seiner Wertsteigerung dem Zugewinnausgleich entzogen werden.