LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Verzicht auf das Erbe

von Redaktion

Hedwig S.: „Mein verstorbener Bruder hinterließ ein Sparbuch und einen Bausparvertrag. Es gab kein Testament. Da er ledig war und keine Nachkommen hat, erben wir Geschwister beziehungsweise deren Nachkommen. Soviel ich weiß, erben die drei Kinder meiner bereits verstorbenen Schwester, mein kinderloser, alleinstehender Bruder und ich. Nun möchte ich auf mein Erbe zugunsten meiner zwei erwachsenen Kinder verzichten. Ist das möglich? Oder wird mein Erbteil auf die anderen Erben aufgeteilt? Benötigen wir einen Erbschein oder können wir unter uns das Geld entsprechend aufteilen? Es besteht unter den Erben Einvernehmen. Das Erbe würde in meinem Fall circa 25 000 Euro betragen. Wie viel Erbschaftsteuer fällt an? Muss die Erbschaft beim Finanzamt angezeigt werden? Wie viel kostet die Ausstellung eines Erbscheins?“

Zunächst zu den Kosten des Erbscheins: Bei einem Nachlasswert von 75 000 Euro kostet der Erbschein an Gebühren circa 450 Euro. Wahrscheinlich werden Sie um einen Erbschein auch nicht herumkommen, um gegenüber der Bank beziehungsweise der Bausparkasse die Erbenstellung nachzuweisen.

Nun zur Erbschaftsteuer: Der Freibetrag im Verhältnis zu einem verstorbenen Bruder beträgt leider nur 20 000 Euro. Wenn Sie also 25 000 Euro erben, müssen Sie 5000 Euro mit 15 Prozent versteuern, dies wären 750 Euro Erbschaftsteuer. Falls die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können Sie das Erbe ausschlagen. Nach der gesetzlichen Erbfolge kommen dann Ihre beiden Kinder zum Zuge, wie dies ja auch von Ihnen gewünscht wird. Da jedes Kind im Verhältnis zum verstorbenen Onkel wiederum einen Freibetrag von 20 000 Euro hat, würde in diesem Fall gar keine Erbschaftsteuer anfallen. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Ausschlagungsfrist nicht schon abgelaufen ist. Diese beträgt sechs Wochen, nachdem Sie vom Erbe erfahren haben. Für die Ausschlagung einer Erbschaft genügt übrigens nicht ein einfaches Schreiben an das Nachlassgericht, sondern Ihre Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung muss von einem Notar beglaubigt werden.

Als Letztes noch die ebenfalls sehr interessante Frage nach der Anzeigepflicht beim Finanzamt: Grundsätzlich muss jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Eine wichtige Ausnahme gilt dann, wenn der Erwerb auf einem Testament beruht, das vor einem deutschen Gericht eröffnet wurde. Da dies bei Ihnen nicht der Fall war, sollten Sie das Erbe dem Finanzamt anzeigen. Hierfür genügt ein formloses Schreiben, am besten als Einschreiben mit Rückschein, damit Sie einen Zugangsnachweis haben.

Artikel 4 von 5