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Hausverwaltungskosten im Steuerrecht

von Redaktion

Peter H.: „Kann man in der Steuererklärung die Hausverwaltungskosten als Beschäftigung und haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung angeben?“

Um diese Kosten in Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd ansetzen zu können, müssten diese Leistungen für Ihren Haushalt ausgeübt beziehungsweise erbracht worden sein. Der Gesetzgeber definiert diesbezüglich den Haushalt als eine Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens, dazu gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen.

Die von Ihrer Hausverwaltung in Rechnung gestellten Kosten (das heißt Kosten für die Hausverwaltung an sich) können Sie daher nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen, da diese Tätigkeiten im Wesentlichen nicht für Ihren privaten Haushalt, sondern in der Regel für die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften ausgeführt werden.

Die meisten Hausverwaltungen legen jedoch den jährlichen Wohngeldabrechnungen eine Bescheinigung im Sinne des Paragraf 35a Absatz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) „Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen“ sowie „Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ mit bei. Denn Teile der Wohngeldabrechnungen können in Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd angesetzt werden, da diese Tätigkeiten (entsprechend Ihrem Anteil) mittelbar für Ihren Haushalt ausgeführt wurden.

Folgende Steuerermäßigungen hat der Gesetzgeber vorgesehen:

. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügiger Beschäftigung 20 Prozent der Aufwendungen – maximal jedoch 510 Euro (Aufwendungen somit bis maximal in Höhe von 2550 Euro ansetzbar).

. Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die keine geringfügige Beschäftigungen sind, oder haushaltsnahe Dienstleistungen, 20 Prozent der Aufwendungen (Arbeitskosten) – maximal jedoch 4000 Euro (Aufwendungen somit bis maximal in Höhe von 20 000 Euro ansetzbar).

. Aufwendungen für Handwerkerleistungen, 20 Prozent der Arbeitskosten (ohne Material) – maximal jedoch 1200 Euro (Aufwendungen somit bis maximal in Höhe von 6000 Euro ansetzbar). Allgemein gilt, dass ein steuermindernder Ansatz nur in Betracht kommt, sofern diese Kosten beispielsweise nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Es muss eine Rechnung vorliegen, die mittels Überweisung (das heißt nicht in bar) beglichen wurde.

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