Franz Z.: „Ich habe eine Wohnung gekauft. Nun möchte der Vorbesitzer noch Geld für die Feuermelder. Ist das rechtens?“
In der Regel nicht. Geht die Anschaffung der Rauchwarnmelder auf einen Beschluss der Wohneigentümergemeinschaft zurück, sind die Geräte laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gemeinschaftseigentum. In diesem Fall kann sie der einzelne Eigentümer schon gar nicht selbst weiterveräußern. Auf die Frage, ob die Melder als Zubehör Teil der Wohnung sind, kommt es dann nicht an. Hinzu kommt aber, dass Rauchwarnmelder regelmäßig als Zubehör der Wohnungen im rechtlichen Sinne gelten. Somit werden sie automatisch mit der Wohnung veräußert, wenn im Kaufvertrag nichts Explizites vereinbart wurde. Häufig wird im Kaufvertrag hierfür ein gesonderter Preis angesetzt, da dieser Betrag nicht von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Doch nachträglich kann das im Vertrag nicht vereinbart werden. Eine zusätzliche Zahlung kann auch nicht vereinbart werden.