LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Schenkung zu Lebzeiten

von Redaktion

Wolfgang S.: „Kürzlich ist meine Frau gestorben, mit der ich eine Testament auf Gegenseitigkeit vereinbart hatte. Aufgrund dessen bin ich (82 Jahre) Alleinerbe. Es handelt sich um ihre Hälfte unseres Eigenheims mit eingetragenem Nießbrauch für mich auf Lebenszeit und Pflichtteilsverzicht unserer beiden Kinder. Nun möchte ich meinen Erbanteil gemäß der gesetzlichen Erbfolge zwischen unseren Kindern und mir aufteilen. Ist das möglich? Oder wird dies als Schenkung gewertet?“

Eine Schenkung zu Lebzeiten liegt grundsätzlich bei jeder freigiebigen Zuwendung an eine andere Person vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschenkte in der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge als Erbe vorgesehen ist. Nachdem hier eine Alleinerbschaft vorliegt, scheint die beabsichtigte Übertragung auf die Kinder eine Schenkung darzustellen. Dies sollte gleichwohl konkret geprüft werden. Auch sollten die möglicherweise gegebenen Freibeträge geprüft werden. Wenn der überlebende Ehegatte nunmehr über einen bestimmten Anteil des Erbes oder über sein vorher schon vorhandenes Eigentum verfügen will, sollte im Übrigen vorab geprüft werden, ob dies nach Versterben des ersten Ehegatten überhaupt zulässig ist. Dies hängt vom konkreten Inhalt der letztwilligen Verfügung ab.

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