Claus N.: „Viele Banken bieten zur gesetzlichen Einlagensicherung oft zusätzlich freiwillige Einlagensicherungen an. Wie funktioniert das System, falls es in Deutschland zu einem großen Banken-Crash kommt? Laut Gläubigerbeteiligung Bail-in sind nur Einlagen bis zu 100 000 Euro pro Person ausgenommen. Ist dann die freiwillige Einlagensicherung Augenwischerei? Die Einlagensicherung gelten meines Wissen nur für Tagesgeld-, Festgeld- und Girokonten sowie für Sparguthaben und Sparbriefe. Wer stellt sicher, dass der Kunde sein Geld auch wirklich (maximal 100 000 Euro pro Bank) bekommt? Nur die Banken und gegebenenfalls zusätzlich der Staat, falls das Eigenkapital der Bank nicht ausreicht? Ergibt es Sinn, sein Geld (bei mehr als 100 000 Euro) auf verschiedene Banken zu verteilen?“
Wie Sie richtig festgestellt haben, weist Deutschland zwei verschiedene Arten von Einlagensicherung auf. Grundsätzlich existiert eine gesetzliche Einlagensicherung, sowie das freiwillige Sicherungssystem der Banken. Wobei es dann aber schon etwas unübersichtlicher wird. Die gesetzliche Einlagensicherung (EdB) ist für die privaten Banken zuständig und fungiert als verlängerter Arm des Bundesfinanzministeriums. Hierin werden 100 000 Euro pro Kunde abgesichert. Bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel nach dem Verkauf einer Immobilie, sogar bis 500 000 Euro, bis maximal sechs Monate nach erfolgter Einzahlung. Den eigenen Angaben zufolge, ist der EdB aber nicht für eine schwere Krise des gesamten Bankensektors ausgerichtet. Ob dann jedoch bei Schieflagen systemrelevanter Banken der Staat einspringt, kann nicht eindeutig beantwortet werden, da „der Staat“ dazu keine gesetzliche Garantie abgegeben hat. Unter Einlagen sind Spar-, Tages-, Festgeld- und Girokonten zu verstehen. Auch Zertifikate und Inhaberschuldverschreibungen gehören dazu. Investmentfonds fallen nicht darunter, sind aber trotzdem gesichert, da diese nicht Eigentum der Bank sind und somit ein Sondervermögen darstellen. Zur gesetzlichen Absicherung kommen nun die verschiedenen freiwilligen Einlagensicherungen hinzu. Die der Privatbanken, zum Beispiel Deutsche Bank, der öffentlichen Banken zum Beispiel DKB, der Sparkassen sowie der Genossenschaftsbanken wie Volks- und Raiffeisenbanken. Diese freiwillige Einlagensicherung setzt, wenn vorhanden, auf die gesetzliche Einlagensicherung auf. So zum Beispiel auch bei den Sparkasse und Genossenschaftsbanken. Hier greift die „Institutssicherung“, bei der die Einlagen in unbegrenzter Höhe abgesichert werden. Ob diese Sicherungssysteme auch so greifen, wenn große Banken ins Straucheln kommen, wird die Zukunft zeigen. Ihre erwähnte Bail-in-Beteiligung bezieht sich auf den gesetzlichen Teil. Ob dies „Augenwischerei“ ist, kann eben nicht konkret gesagt werden. Denn sollte es zu einer massiven Schieflage einer systemischen Bank kommen, ist doch die Frage, ob es den anderen Banken dann um so viel besser geht, dass diese ein Umfallen verhindern können. Laut Planung stellt der EdB die Auszahlung sicher, da hier die privaten Banken ihre Einzahlungen leisten. Wie bereits erwähnt, kann der Staat einspringen, wenn das Vermögen des EdB nicht ausreicht. Aus dem skizzierten Procedere ergibt es Sinn, seine Gelder auf verschiedene Sicherungssysteme wie das gesetzliche, private und Sparkassen/genossenschaftliche System zu verteilen.