Irmgard B.: „Ich habe die Kündigung unserer Wohnung (Mutter und 14-jähriger Sohn) wegen Eigenbedarf nach acht Jahren Mietzeit bekommen. Laut Kündigung bis 31. Juli 2019. Wir werden aber bereits am 30. Juni aus dieser Wohnung ausziehen. Sind wir an andere Fristen gebunden? Wie verhält es sich mit Renovierungsarbeiten? Kann ich für den Monat Juni eine Mietminderung vorschlagen, da wir im Juni drei Wochen auf einer Kur sind?“
Der Vermieter kann ein Mietverhältnisses ordentlich kündigen, wenn er gemäß Paragraf 573 BGB ein berechtigtes Interesse hat. Hat das Mietverhältnis mehr als acht Jahre gedauert, so beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter acht Monate. Dies ist nach Ihren Angaben der 31. Juli 2019. Zieht der Mieter früher aus dem Mietobjekt aus, so ändert dies nichts an seiner Verpflichtung, den Mietzins bis zum Ende des Mietverhältnisses zu zahlen. Auch wenn Sie bereits Ende Juni das Mietobjekt räumen, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, den Mietzins bis zum 31. Juli 2019 zu leisten. In solchen Fällen bietet es sich an, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Ob und in welchem Umfang Sie zu Renovierungsleistungen verpflichtet sind, ergibt sich aus Ihrem Mietvertrag. Lassen Sie sich daher fachlich beraten, um festzustellen, in welchem Umfang Sie verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Auch wenn Sie die Wohnung nicht nutzen, wie in Ihrem Fall während des Kuraufenthaltes, sind Sie verpflichtet, den Mietzins zu leisten. Eine Möglichkeit, die Miete zu mindern, besteht nicht. Das Minderungsrecht ist nur gegeben, wenn die Tauglichkeit der Wohnung gemäß Paragraf 536 BGB gemindert ist.