Nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. August 2012 (Az. 9 AZR 353/10) verfallen die Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Ihr Resturlaubsanspruch aus 2017 ist daher mit Ablauf des 31. März 2019 verfallen. Grundsätzlich führt der Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es bedarf einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Ihr Arbeitsverhältnis tarifvertraglichen Regelungen unterworfen wäre, die eine Beendigung mit Eintritt des Rentenbezugs vorsehen. Für den Fall, dass Sie Ihre nicht verfallenen Urlaubsansprüche vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht mehr einbringen können, sind sie abzugelten.
Allerdings ist zu befürchten, dass es zu einer Anrechnung der Urlaubsabgeltungszahlung gemäß § 96a SGB VI auf Ihre Erwerbsminderungsrente kommen wird, wenn Ihr Arbeitsverhältnis erst nach Rentenbeginn endet. Hierzu verweise ich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – besonders Urteil vom 6. 9. 2017, Az. B 13 R 21/15 R, dort Rn 47.