Ihr Sohn hat auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Daraus lässt sich entnehmen, dass offensichtlich die Absicht bestand, dass Ihr Sohn von Ihrem Nachlass und damit auch Ihrer Eigentumswohnung nichts bekommen soll. Um nun dieses Ziel erreichen zu können, müssten Sie Ihren Sohn durch Testament enterben, indem Sie Ihre Tochter zur Alleinerbin einsetzten. Ein Pflichtteilsverzicht beseitigt nämlich nicht das gesetzliche Erbrecht des Pflichtteilsberechtigten. Erst nach testamentarischer Enterbung kann Ihr Sohn von Ihrem Nachlass und damit auch Ihrer Eigentumswohnung keine Abfindung mehr fordern. In der Praxis wird bereits im Rahmen der Pflichtteilsverzichtserklärung als Gegenleistung eine Abfindung bezahlt.
Falls Sie die Wohnung bereits zu Lebzeiten auf Ihre Tochter übertragen, sollten Sie sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Im Unterschied zum Wohnrecht hätten Sie dann auch die Möglichkeit, die Wohnung zu vermieten und den Mietzins zu beziehen. Wenn Sie zum Beispiel in ein Seniorenheim oder Pflegeheim ziehen, könnten Sie durch die Mieteinnahmen die Heimkosten entsprechend abdecken.
Auch wenn Sie Ihrer Tochter nur ein Miteigentum an der Eigentumswohnung zu Lebzeiten einräumen, sollten Sie sich absichern. Ansonsten hätte Ihre Tochter Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe des halben Mietzinses. Jedenfalls rate ich Ihnen – selbst bei Erstellung eines eigenhändigen Testaments – zuvor eine eingehende anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die korrekte testamentarische Formulierung vornehmen zu können.