Lichthupen fast nie erlaubt

von Redaktion

Jeder Autofahrer kennt das: Mit der Lichthupe an einer unübersichtlichen Kreuzung oder beim Einfädeln auf der Autobahn will man dem anderen signalisieren: „Ich lasse dich vor“. Verboten ist dieser Gebrauch der Lichthupe trotzdem, informiert der ADAC. Das gilt auch für das Warnen Entgegenkommender vor einer Tempokontrolle auf diese Weise. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt nur zwei Situationen, in denen die Lichthupe erlaubt ist: wenn Autofahrer sich oder andere gefährdet sehen oder sie außerhalb geschlossener Ortschaften überholen wollen.

Wer auf der Autobahn den Vordermann auf der linken Spur überholen will, kann demnach die Lichthupe nutzen, wenn dieser die Absicht trotz des links gesetzten Blinkers nicht bemerkt. „Dauerfeuer“ und Drängeln sind aber tabu. Das Lichtzeichen dürfen Überholwillige nur stoßweise und wenige Sekunden lang geben. Und sie müssen den erforderlichen Sicherheitsabstand einhalten. Richtwert: halber Tachowert in Metern. Wer dem Vordermann auf die Pelle rückt und über eine längere Strecke mit der Lichthupe zum Platzmachen zwingt, muss damit rechnen, das gegen ihn strafrechtlich ermittelt wird. Zudem droht der Verlust der Fahrerlaubnis.  dpa

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