LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Das Familienheim und die Steuer

von Redaktion

Ursula M.: „Ich bin Witwe. Aufgrund meiner Erkrankung rechne ich nicht damit, noch zehn Jahre zu leben. Deswegen will ich jetzt das Erbe regeln. Mein einziges Kind (alleinstehend, 55 Jahre alt) soll alleiniger Erbe sein. Dabei handelt es sich um ein Reihenmittelhaus, Schätzwert 600 000 Euro, Wohnfläche unter 200 Quadratmetern. Ich lebe derzeit im Erdgeschoss, mein Sohn im Obergeschoss. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für ihn nach Antritt des Erbes bezüglich der Höhe der Erbschaftsteuer? Wie verhält es sich, wenn er das dann freie Erdgeschoss vermietet? Ist dann eine anteilige Erbschaftsteuer nach Wohnfläche fällig? Wie hoch wäre die Erbschaftsteuer, wenn er nach fünf Jahren alles verkauft? Würde die Erbschaftsteuer entfallen, wenn er nach dem Verkauf in ein Objekt betreutes Wohnen (oder Ähnliches) einzieht? Könnte ich testamentarisch meinen Sohn zu einer Variante verpflichten?“

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nur die gegenwärtige Rechtslage und die gegenwärtige Rechtsprechung erläutert werden können. Maßgebend für die Beurteilung werden das beim Erbfall geltende Recht und die dann geltende Rechtsprechung sein.

Wird ein Familienheim an ein Kind vererbt, ist dieses steuerfrei, wenn es zuvor von dem Erblasser selbst genutzt wurde und von dem Kind nach dem Erbfall zehn Jahre selbst genutzt wird. Die Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren hat zur Folge, dass die Steuerbefreiung rückwirkend vollständig wegfällt. Eine Ausnahme existiert hiervon: Wenn innerhalb von zehn Jahren das Kind aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung verhindert ist, verbleibt es bei der Steuerbefreiung. Es sollte im konkreten Fall bei einem angedachten Auszug vorab Rat eingeholt werden, ob zwingende Gründe vorliegen.

Nach den derzeit angewendeten Richtlinien der Finanzverwaltung erstreckt sich bei gemischt genutzten Immobilien die Steuerbefreiung nur auf die durch den Erblasser selbst genutzte Wohnung.

Testamentarische Möglichkeiten von einer Auflage bis zur Testamentsvollstreckung existieren. Die Testamentsgestaltung sollte allerdings nicht steuerschädlich sein. Es sollte für den konkreten Fall entsprechender Rat eingeholt werden.

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