LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Das Familienheim und die Steuer

Ursula M.: „Ich bin Witwe. Aufgrund meiner Erkrankung rechne ich nicht damit, noch zehn Jahre zu leben. Deswegen will ich jetzt das Erbe regeln. Mein einziges Kind (alleinstehend, 55 Jahre alt) soll alleiniger Erbe sein. Dabei handelt es sich um ein Reihenmittelhaus, Schätzwert 600 000 Euro, Wohnfläche unter 200 Quadratmetern. Ich lebe derzeit im Erdgeschoss, mein Sohn im Obergeschoss. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für ihn nach Antritt des Erbes bezüglich der Höhe der Erbschaftsteuer? Wie verhält es sich, wenn er das dann freie Erdgeschoss vermietet? Ist dann eine anteilige Erbschaftsteuer nach Wohnfläche fällig? Wie hoch wäre die Erbschaftsteuer, wenn er nach fünf Jahren alles verkauft? Würde die Erbschaftsteuer entfallen, wenn er nach dem Verkauf in ein Objekt betreutes Wohnen (oder Ähnliches) einzieht? Könnte ich testamentarisch meinen Sohn zu einer Variante verpflichten?“

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nur die gegenwärtige Rechtslage und die gegenwärtige Rechtsprechung erläutert werden können. Maßgebend für die Beurteilung werden das beim Erbfall geltende Recht und die dann geltende Rechtsprechung sein.

Wird ein Familienheim an ein Kind vererbt, ist dieses

Mittwoch, 9. April 2025

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