In der Leserfrage habe ich auf den Steuerfreibetrag hingewiesen, der zum „Ausgleich“ für die veränderte Regelung für die sogenannten Altfälle im Investmentsteuergesetz seit dem 1. Januar 2018 gilt. Bei den bislang steuerfreien Altfällen – Fondskäufe vor 2009 sollten ja „lebenslang“ steuerfrei bleiben – gab es zum letzten Jahreswechsel (2017/2018) eine wichtige Änderung. Mit dem Jahreswechsel 17/18 wurden alle Fonds fiktiv so gestellt, als seien sie Ende 2017 verkauft und am 1. Januar 2018 neu gekauft worden. Bis dahin aufgelaufene Wertsteigerungen von Fonds mit Kaufdatum vor 2009 blieben steuerfrei. Ab diesem Moment gilt ein Freibetrag von 100 000 Euro pro Anleger für Veräußerungsgewinne für die Zeit ab 2018 bei Fonds, die bereits vor dem 1. Januar 2009 im Bestand waren. Bis zu diesem Freibetrag bleibt also alles steuerfrei. Bis dieser Gewinn aufgelaufen sein wird, wird auch bei größeren Anlagesummen einige Zeit vergehen. Ich rate jedoch trotzdem grundsätzlich dazu, „alte“ Fonds gründlich zu durchleuchten. Wenn die Rendite gar nicht stimmt, dann nützt auch die Steuerfreiheit wenig. Wo keine Gewinne sind, können auch keine Steuern gespart werden.