LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Schenkung zwischen Ehegatten

von Redaktion

Josef G.: „Wir, verheiratet und in gesetzlicher Gütergemeinschaft lebend, besitzen ein Einfamilienhaus, selbst bewohnt, sowie einen Bauplatz. Eigentümer ist jeweils ein Ehepartner. Meine Frau und ich möchten uns nun gegenseitig in das Grundbuch eintragen lassen. Wir hätten folgende Fragen bezüglich der Schenkungssteuer: Werden die jeweiligen Werte der Immobilien gegengerechnet, oder sind das zwei getrennte Vorgänge? Wird der Zugewinn, der in der Ehe entstanden ist, berücksichtigt? Welche Auswirkungen hätte ein Nießbrauch-Vorbehalt?“

Grundsätzlich wird jeder Vorgang für sich betrachtet. Ob eine Verknüpfung möglich und zulässig ist, damit unter Umständen mit einer Gegenleistung gearbeitet werden kann, müsste konkret geprüft werden. Der Zugewinn, der in der Ehe entstanden ist, wird berücksichtigt, wenn dies in der Form vereinbart wird, nämlich die Zugewinngemeinschaft der Eheleute beendet und der Zugewinn durch eine Übertragung ausgeglichen wird. Im ersten Schritt müsste der konkrete Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehegatten berechnet werden, um anschließend durch die Übertragung die Forderung des Ehegatten zu befriedigen. Ein Nießbrauchsvorbehalt bewirkt, dass der Wert der zu übertragenden Immobilie reduziert wird, da der Wert des Nießbrauchs bei der Bewertung der Immobilie eine Abzugsposition darstellt. Es müsste über die Dauer des Nießbrauchs nachgedacht werden, die den Wert des Nießbrauchs mitbestimmt. In allen drei Punkten sollten konkrete Berechnungen durchgeführt werden, damit der beste steuerliche Weg für die angedachten Übertragungen gefunden werden kann.

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