Vom Gesetzgeber ist eine vorzeitige Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge nicht vorgesehen, da die arbeitsrechtliche Zusage grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Renteneintritts hin ausgerichtet ist und eine vorzeitige Kündigung dem Versorgungszweck der betrieblichen Altersversorgung widerspricht. Mit einer in Ihrem Fall ausnahmebedingten Abfindung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung können Sie vorzeitig über das Kapital verfügen; insoweit wird Ihnen eine Art „Entschädigung“ auf Ihren Verzicht auf Ihre Versorgungsanwartschaft daraus gezahlt. Ob und wie diese der Einkommensteuer zu unterwerfen ist, richtet sich nach Ihrem individuellen Vertrag, sodass wir Ihnen auf Ihre Frage keine allgemein gültige Aussage geben können.
Es ist zu unterschieden, ob die betriebliche Altersversorgung lediglich mit Wirkung für die Zukunft beendet wird oder ob es sich um eine Rückabwicklung mit Wirkung für die Vergangenheit handelt und ob es sich während der Ansparphase um eine Abfindung aus einer geförderten Altersversorgung im Sinne von § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz oder um eine pauschal besteuerte Altersversorgung handelt. Bei einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Altersversorgung, etwa in Form einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds gilt: Bei einer Abfindung mit Wirkung für die Zukunft müssen Sie die Abfindung als sonstige Einkünfte versteuern. Bei einer Rückabwicklung ist die Zahlung der Versorgungseinrichtung lohnsteuerpflichtig und im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Besteuerung zu unterwerfen. Bei einer pauschal besteuerten Altersversorgung, z. B. in Form einer Direktversicherung und einer Abwicklung über den Arbeitgeber, gilt: Die Abfindung ist im Rahmen Ihrer Einkommensteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Sofern Sie in diese Gruppe einzuordnen sind, gehe ich davon aus, dass aufgrund Ihrer Fragestellung Ihr Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2004 liegt und der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung keine 12 Jahre bestanden hat, sodass Sie, unabhängig Ihres Alters, den Unterschiedsbetrag aus ausgezahlten und eingezahlten Beiträgen Ihrer Einkommensteuer im Rahmen Ihrer Kapitaleinkünfte mit 25 Prozent der Besteuerung zu unterwerfen haben. Sie können jedoch im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, dass, anstelle der Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte mit 25 Prozent, diese Ihrer tarifliche Einkommensteuer unterworfen werden, sofern dies zu einer niedrigeren Steuer führt. Die Versicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen eine Bescheinigung über die zu versteuernden Beträge auszuhändigen. In der Regel können Sie diesen Bescheinigungen auch entnehmen, wie Sie diese Beträge in Ihrer Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen haben.