Ein Recht auf Zugang zum Haus und damit auf Aushändigung eines Schlüssels hat der vermietende Eigentümer dann, wenn er ein Mitbenutzungsrecht an den gemeinschaftlichen Räumen (Hauseingang, Treppenhaus und so weiter) besitzt. Dies hat grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer. Durch den Mietvertrag räumt der vermietende Eigentümer seinem Mieter aber automatisch, also auch ohne vertragliche Regelung, dieses Benutzungsrecht ein. Dies ist auch logisch, da der Mieter sonst seine Wohnung nicht über den Hauseingang betreten dürfte. Im Zweifel darf der vermietende Eigentümer dann das gemeinschaftliche Eigentum auch nicht über die Maßen neben dem Mieter gebrauchen, wenn er, wie hier, keine weitere Wohnung in diesem Haus besitzt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der vermietende Eigentümer einen allen Eigentümern gehörenden Parkplatz verwendet, den auch der Mieter gebraucht, und es somit zu einem Engpass an Stellplätzen käme. Ob der bloße Zutritt zum Gebäude eine solche Beeinträchtigung darstellt, insbesondere wenn der vermietende Eigentümer den Zugang nur manchmal nutzt, lässt sich abschließend anhand Ihrer Fragestellung leider nicht bestimmen, auch wenn der Vermieter eigentlich keinen Grund hat, das Haus zu betreten. Aber wie Sie bereits richtig beschreiben, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters keine Schlüssel zu den vermieteten Räumen zurückbehalten. Dies gilt grundsätzlich auch für den gemeinsam genutzten Hauseingang, sofern sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Selbstverständlich können Sie in einer Eigentümerversammlung auch einen Beschluss fassen, dass dem dritten Eigentümer kein weiterer Hausschlüssel ausgehändigt wird.