LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Probleme mit überraschender Erbschaft

von Redaktion

Andreas L.: „Ich habe völlig unerwartet von einem schon lange verstorbenen Großonkel nach dem Ableben seiner zweiten Frau aus deren Erbmasse 5/48 geerbt und dafür einen Erbschein vom Nachlassgericht erhalten. Darauf sind noch 12 weitere Miterben mit Anteilen von 1/60 bis 1/5 aus Bayern, Nordrhein-Westfalen und Österreich aufgeführt. Auf meine Nachfrage beim Amtsgericht, wie ich jetzt an meinen Erbteil gelange, wurde ich nur darauf verwiesen, dass das meine Angelegenheit sei. Ein Nachlassverwalter sei nicht bestimmt. Meine Frage nun: Wie soll ich vorgehen? Gibt es seriöse Nachlassforscher oder Ähnliches, die den Nachlass ermitteln, oder muss ich einen Anwalt beauftragen?“

Das Nachlassgericht kann bis zur Annahme einer Erbschaft oder Ermittlung der Erben durch Anordnung einer Nachlasspflegschaft für die Sicherung eines Nachlasses sorgen. Sind die Erben ermittelt und auch schon entsprechende Erbscheine erteilt, besteht dafür kein Bedürfnis mehr.

Die Erbengemeinschaft ist eine „Zwangsgemeinschaft“, die darauf angelegt ist, dass sich die Miterben über den Nachlass auseinandersetzen, diesen also unter sich verteilen. Über den Nachlass können die Miterben unabhängig von der Erbquote grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen. Unter den Miterben gibt es aber kein allgemeines Auskunftsrecht. Jeder Miterbe könnte sich ja theoretisch mithilfe seines Erbscheins als Beweis seiner Erbenstellung die nötigen Auskünfte verschaffen. Zum Beispiel kann ein Miterbe von der Bank des Erblassers Auskünfte über dessen Konten einholen, die Bank muss die Auskunft dann allen Miterben erteilen.

Weiß ein Erbe nicht, ob und wo der Erblasser Konten hatte, kann er versuchen, über die Bankenverbände Auskunft dazu zu erhalten. Über die Grundbuchämter kann er zum Beispiel versuchen, Immobilien zu ermitteln. Einfacher und naheliegender ist es aber, zunächst mit den übrigen Miterben Kontakt aufzunehmen, insbesondere mit denen mit einer höheren Erbquote, da diese vermutlich „näher dran“ sind und auch ein größeres Interesse an einer einvernehmlichen Lösung haben.

Manche Miterben haben genauere Kenntnis über den Nachlass, seine Zusammensetzung und dessen Wert. In Ausnahmefällen gibt es spezielle Auskunftsrechte und Rechenschaftspflichten von Miterben, zum Beispiel weil sie mit dem Erblasser zusammengewohnt haben oder von ihm bevollmächtigt waren. Sie können von den anderen Miterben verlangen, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und beendet wird. Sie können auch Ihren Erbteil verkaufen, an andere Miterben oder an Dritte (dann haben die Miterben ein Vorkaufsrecht). Wichtig ist meines Erachtens zunächst das Gespräch zu suchen. Selbstverständlich können Sie auch einen Anwalt beauftragen, Sie zu unterstützen.

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