Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip sind schon lange ein bewährtes Verfahren zur Verteilung der Heizkosten und vom Bundesgerichtshof (BGH) erst kürzlich als gesetzlich zulässig bestätigt worden, auch wenn inzwischen modernere Methoden zur Heizkostenverteilung auf dem Markt und üblich sind. Hinsichtlich Ihrer Einschätzungen ist jedoch auszuführen, dass die Ablesewerte nichts über die tatsächliche Wärmeenergie aussagen, sondern lediglich den anteiligen Verbrauch der einzelnen Heizkörper am Gesamtwärmeverbrauch des Hauses angeben. Da es sich damit um eine „relative“ Heizkostenverteilung handelt, sind die Stricheinheiten, da sie der internen Kostenverteilung dienen und nicht der Wärmeerfassung, unterschiedlicher Heizperioden nicht miteinander vergleichbar. Die Kontrollröhrchen aus dem Vorjahr haben insofern keinerlei Funktion und werden allenfalls zur Beweissicherung für mögliche Gerichtsverfahren vorgehalten.
Entscheidend für die Höhe Ihrer Heizkosten sind nicht die mehr oder weniger festgestellten Striche bei Ihren Heizungsröhrchen an den Heizkörpern, sondern Ihr Anteil an der Gesamtstrichanzahl aller Wohnungen dieser Anlage. Wenn Ihre Nachbarwohnungen entsprechend höhere Ablesewerte haben, kann Ihr Verbrauch gleich geblieben oder sogar gesunken sein (Verhältnisrechnung). Aus höheren Stricheinheiten/Ablesedaten ergibt sich somit nicht zwingend ein höherer Energieverbrauch. Wenn Sie unabhängig davon der Ansicht sind, es trotzdem mit einer „Falschablesung“ zu tun zu haben, so können Sie sich an den Verwalter wenden, der sich mit der Heizungsabrechnungsfirma ins Benehmen setzen wird, um Ihrer Beschwerde nachzugehen. Die Firma macht dann in der Regel Plausibilitätskontrollen, um eventuelle Fehlerquellen aufzuspüren.
Ferner haben Sie die Möglichkeit, den Beschluss der Eigentümerversammlung über die Genehmigung der Einzelabrechnungen bei Gericht anzufechten. Diese Anfechtung muss binnen eines Monats nach der Eigentümerversammlung erfolgen. In Ihrem Fall würde eine Anfechtung keinen Erfolg haben, weil kein stichhaltiger Grund – wie aufgeführt – für die konkrete Fehlerhaftigkeit der Ablesedaten ersichtlich ist.