Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, alle drei Jahre über die Anpassung laufender Betriebsrenten nach sogenanntem billigem Ermessen zu entscheiden (§ 16 BetrAVG). Dabei sind die Belange der Betriebsrentner und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Belange des Betriebsrentners definiert das Bundesarbeitsgericht als den Erhalt der Kaufkraftstabilität der Betriebsrente, gemessen am Verbraucherpreisindex für Deutschland oder (wenn geringer) als den Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Verbraucherpreisindex wird monatlich vom statistischen Bundesamt ermittelt, dort kann man ihn erfragen. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Eine Betriebsrente von 100 Euro wird ab 1. November 2015 gezahlt. Eine Überprüfung steht zum 1. November 2018 erstmals an. Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes werden der Verbraucherpreisindex vom Oktober 2015 und Oktober 2018 aus den Tabellen des Statistischen Bundesamtes abgelesen (Oktober 2015: 107,0 Punkte und Oktober 2018: 112,3 Punkte). Dann wird folgendermaßen gerechnet: (112,3 : 107,0 – 1) x 100 Prozent = 4,95 Prozent. Damit besteht ein Anpassungsbedarf von 4,95 Prozent auf 104,95 Euro Monatsrente. Ab 1. November 2018 ist damit eine Monatsrente von 104,95 Euro zu zahlen. Eine entsprechende Anpassung muss aber nur erfolgen, wenn die Anpassung aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag finanzierbar ist und die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer im Unternehmen von 2015 bis 2018 nicht um weniger als 4,95 Prozent gestiegen sind. Sind die Nettolöhne nur um 4 Prozent gestiegen, braucht die Betriebsrente nur um 4 Prozent angepasst werden. Eine Anpassungsprüfungspflicht entfällt
. bei einer sogenannten Beitragszusage mit Mindestleistung
. wenn der Arbeitgeber sich vertraglich zu einer jährlichen Rentenanpassung von mindestens 1 Prozent verpflichtet. Eine solche Anpassungsgarantie ist erst für Zusagen ab 1. Januar 1999 zulässig;
. bei Direktversicherungen und Pensionskassen, wenn ab Rentenzahlungsbeginn die Überschussanteile zur Rentenerhöhung verwendet werden.
Bei Entgeltumwandlungszusagen, die ab dem 1. Januar 2001 – und zwar nicht als Beitragszusage mit Mindestleistung – erteilt wurden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Mindestanpassung von 1 Prozent jährlich vorzunehmen oder – im Falle der Direktversicherung oder Pensionskasse – alle Überschüsse für die Leistungserhöhung zu verwenden.