Die Bagatellgrenze (§ 226 Abs. 2 SGB V) gilt nur für Pflichtmitglieder – leider aber nicht für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist umso bitterer, da als Bemessungsgrundlage für die Beiträge für freiwillige Mitglieder zudem eventuelle Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden), Mieteinnahmen und Renten aus einer privaten Rentenversicherung herangezogen werden (§ 240 SGB V) und der komplette Beitragssatz ohne einen Zuschuss der Gesetzlichen Rentenversicherung (KVdR) anfällt.