LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Verhindert die Heizung eine Teilung?
Erwin S.: „Ein Verwandter erwarb vor 20 Jahren ein größeres Haus. Nachdem ein Kind tödlich verunglückte, bleiben mehrere Räume unbewohnt. Dann erklärte sich eine Tochter bereit, bei entsprechender Teilung der Immobilie in zwei Wohnungen, in das Haus einzuziehen. Die Teilung sollte mit einer Schenkung verbunden werden. Von einem Notar erhielt ich die Auskunft, eine Teilung könnte nicht durchgeführt werden, da für das gesamte Haus nur eine gemeinsame Heizungsanlage besteht und diese nur über den Flur der anderen Wohnung betreten werden kann. Ich vertrete allerdings die Auffassung, der Heizungskeller zählt nicht als Wohnraum, sondern ist dem Sondereigentum zuzuordnen und deshalb für eine Teilung nicht hinderlich. Eine gemeinsame Nutzung mit einem gemeinsamen Zugang über den Eingangsflur ist entsprechend einer notariellen Beurkundung möglich. Wie sehen Sie das?“
Ob der Heizungskeller dem Sondereigentum oder aber dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist, ist leider nicht ganz so einfach zu beantworten. Die Heizungsanlage selbst gehört auf jeden Fall zum Gemeinschaftseigentum nach § 5 Abs. 2 WEG, da sie von allen Miteigentümern verwendet wird. Grundsätzlich i