Der Wald ist Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Außerdem ist er ein wichtiger Wirtschaftsraum und ein Erholungsgebiet für Menschen. Aber was ist dort erlaubt – und was nicht? Eine Übersicht:
Betreten
Grundsätzlich darf jeder einen Wald oder ein Waldstück betreten – ganz egal, wem der Forst rechtlich gehört. Und im Prinzip auch abseits der Wege. Natürlich immer vorausgesetzt, es wird kein Schaden angerichtet und nichts verschmutzt. Ausnahmen gibt es in Naturschutzgebieten. Dort müssen die Ausflügler auf den Wegen bleiben. Das allgemeine Betretungsrecht des Waldes gilt nur für Fußgänger. Fahrradfahrer dürfen nur in den Wald, wenn die Wege dazu geeignet sind und die Einfahrt nicht verboten wird. Ab einer Breite von mindestens zwei Metern spricht im Regelfall nichts dagegen. Radler dürfen nur von den Wegen abweichen, wenn – zum Beispiel für Mountainbiker – Strecken dafür ausgewiesen sind.
Pilze und Beeren
Im Herbst stehen Steinpilze und Pfifferlinge ganz oben im „Waldkurs“. Im Sommer sind es verschiedene Beerensorten. Doch darf jeder einfach in den Wald und lossammeln? Im Prinzip schon. Aber es gibt Regeln. So dürfen nur „haushaltsübliche Mengen“ gepflückt werden. Wer ein halbes Kilo Blau- oder Brombeeren oder ein dreiviertel Pfund Pfifferlinge mit nach Hause nimmt, der wird keine Probleme bekommen. Stellt sich jedoch heraus, dass der Sammler auch nur einen Teil seiner Ernte verkaufen will, so kann es nach dem Bundesnaturschutzgesetz beziehungsweise der Bundesartenschutzverordnung ein Bußgeld geben. Je nach Schwere des Verstoßes können bis zu 5000 Euro fällig werden. Das ist im Übrigen auch der Grund dafür, warum es in Deutschlands Geschäften – außer Zuchtpilzen – nur Schwammerl ausländischer Herkunft zu kaufen gibt.
In der Verordnung sind auch die „freigegebenen“, also nicht unter besonderem Schutz stehenden Arten genannt. Unter anderem sind das Steinpilze und Pfifferlinge sowie Brätlinge und Morcheln. Die einzelnen Länder haben darüber hinaus das Recht, weitergehende Ausnahmen zuzulassen. Geschützte Arten müssen im Wald bleiben.
Holz sammeln
Einfach in den Wald gehen und Holz sammeln? Nein. Das ist verboten. Das Holz ist kein Abfall, sondern Nährboden für Pilze und kleine Tiere. Die Förster achten darauf, dass sich niemand daran bedient. Wer das trotzdem tut, der begeht Diebstahl.
Übernachten
Eine laue Sommernacht im Wald zu verbringen, ist nicht pauschal verboten. Natürlich darf niemand seinen Müll dort hinterlassen oder einfach ein Lagerfeuer entfachen. Ein Zelt sollte nicht ohne Erlaubnis des Waldbesitzers aufgestellt werden.
Hochsitz
Es ist nicht erlaubt, auf einen Hochsitz zu klettern und die Aussicht zu genießen. Auch hier kann ein Ordnungsgeld drohen. Die Jäger sollen dadurch vor haftungsrechtlichem Ärger geschützt werden. Man stelle sich vor, der Aufstieg sei offiziell erlaubt oder geduldet und jemand fällt herunter: Schmerzensgeld- und Schadenersatzstreitigkeiten wären die Folge.
Verkehrssicherheit
Ein interessantes Urteil zum Verhältnis zwischen Waldbesitzer und Besucher hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gesprochen und entschieden, dass Waldbesitzer für „waldtypische Gefahren“ nicht verantwortlich sind – selbst wenn „atypische Gefahren vorliegen“. Das allgemeine Lebensrisiko kann nicht „per Verkehrssicherungspflicht“ auf die Besitzer abgewälzt werden. Eine Frau klagte gegen das Bundesland Hessen, weil sie in einem dem Land gehörenden Waldstück mit dem Fahrrad schwer gestürzt war. Sie war auf einem unbefestigten Waldweg unterwegs, obwohl dieser „nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet“ war. Er wies nämlich Löcher und Querrillen auf. Die Radlerin übersah ein ungefähr 20 mal 20 Zentimeter breites und 20 Zentimeter tiefes Loch und stürzte böse über den Lenker.
Einen Schadenersatzanspruch wies das Gericht ab: Eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren sei ausgeschlossen, weil sich der Besucher mit dem Betreten des Waldes bewusst derartigen Gefahren aussetze. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, „dass im bewaldeten Gelände Wege auf gewachsenem Boden durch Wurzelwerk und Auswaschungen infolge von Witterungseinflüssen erhebliche Unebenheiten, insbesondere auch Löcher, aufweisen können“. Das besagte Loch im Boden sei aber „als Gefahrenquelle ausreichend erkennbar“ gewesen (Aktenzeichen: 13 U 111/17).