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Steuererklärung für Studenten

von Redaktion

Von Sabine Meuter

Sie gehen zur Uni oder Fachhochschule, haben keine oder nur geringe Einnahmen, aber hohe Ausgaben fürs Studium. Stellt sich die Frage: Lohnt sich eine Steuererklärung für Studenten, die kein Einkommen haben? „Da Studenten auch ohne eigene Einnahmen während des Studiums immer Aufwendungen haben dürften, sollten sie die Abgabe einer Steuererklärung in jedem Fall erwägen“, erklärt Carola Fischer von der Bundessteuerberaterkammer.

Studierende können Studienkosten geltend machen, selbst wenn sie noch keine Einkommensteuer zahlen, sondern finanziell etwa von ihren Eltern unterstützt werden oder in einem Minijob arbeiten. Wichtige Fragen und Antworten:

-In welcher Höhe können die Kosten für das Studium abgesetzt werden?

„Das hängt davon ab, welcher Kategorie die Ausgaben zugeordnet werden – ob Werbungskosten oder Sonderausgaben“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Werbungskosten sind alle Ausgaben, die mit dem Beruf in Zusammenhang stehen. Sie können unbegrenzt abgezogen und Verluste in späteren Berufsjahren in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Sonderausgaben gelten als Aufwendungen der privaten Lebensführung – sie sind bis maximal 6000 Euro pro Jahr steuerlich absetzbar. „Ein Verlustvortrag gegenüber dem Fiskus in späteren Berufsjahren ist nicht möglich“, erläutert Klocke.

-Was bedeutet das fürs Erststudium und fürs Zweitstudium?

Wer sich im Zweitstudium befindet oder ein duales Studium absolviert, ist steuerlich klar im Vorteil: Dann können die Kosten für die Ausbildung als Werbungskosten mit dem Finanzamt abgerechnet werden, und zwar unbegrenzt. „Es kann ein Verlustvortrag für die späteren Jahre beantragt werden, in denen höhere Einkünfte zu erwarten sind und damit auch eine höhere Steuerersparnis“, erläutert Anja Hardenberg, Steuer-Redakteurin bei der Stiftung Warentest. Als Zweitstudium gilt etwa ein Masterstudiengang oder ein Studium nach der Ausbildung.

Bei einem Erststudium hingegen können die Aufwendungen etwa für Bücher oder Studiengebühren nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6000 Euro pro Jahr bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. „Sonderausgaben dürfen nur in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind, geltend gemacht werden“, erläutert Hardenberg. Hat jemand in dieser Zeit keine Einkünfte, spart er auch keine Steuern. Verlustvorträge auf spätere Berufsjahre sind nicht möglich. Dadurch sind viele Studierende im Erststudium im Nachteil. Ob dies verfassungswidrig ist, prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht (BVerFG, Az. 2 BvL.23/14 und Az. 2 BvL. 24/14). „Die höchstrichterliche Entscheidung könnte für viele Studierenden eine Menge Geld wert sein“, so Hardenberg.

-Was ist im Erststudium bei der Steuererklärung zu beachten?

Ihre Bildungskosten sollten Studenten im Erststudium in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben und in der neuen Zeile 98 im Mantelbogen der Steuererklärung eine „1“ eintragen. „Damit zeigen sie, dass sie eine andere Rechtsauffassung haben als das Finanzamt“, erläutert Hardenberg. Der Fiskus erkennt die Ausgaben zwar trotzdem nur als Sonderausgaben an – bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird der Steuerbescheid aber nur vorläufig erteilt. Wurde der Vorläufigkeitsvermerk vergessen, dann sollte Einspruch erhoben werden.

-Können Kosten fürs Auslandssemester geltend gemacht werden?

Auch zu diesem Punkt läuft noch ein Klageverfahren. „Konkret geht es um die Fragen, ob die Kosten für die Unterkunft im Ausland sowie der Verpflegungsmehraufwand steuerlich berücksichtigt werden müssen“, erläutert Klocke. Erkennt der Fiskus diese Ausgaben nicht an, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. „Zur Begründung sollte auf das Musterverfahren verwiesen werden“, so Klocke. Dieses hat das Aktenzeichen VI R 3/18.

-Was ist mit Fahrtkosten und der Miete während des Studiums?

Fahrtkosten für den Weg zur Lernstätte können Studenten ebenfalls von der Steuer absetzen – egal ob mit dem privaten Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Aufwendungen werden mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abgerechnet. Die Miete für ihr WG-Zimmer oder ihre Wohnung können Studenten nur bei doppelter Haushaltsführung steuerlich geltend machen. „Bedingung ist allerdings, dass sie zu mehr als zehn Prozent an den Haushaltskosten der Eltern beteiligt sind“, sagt Hardenberg. Wenn dies zutrifft, dann können Studenten von ihren Miet- und Nebenkosten für den Haushalt am Bildungsort bis zu 1000 Euro monatlich absetzen.

-Welche Belege müssen gesammelt werden?

Belege müssen Studenten zunächst nicht der Steuererklärung beifügen. Allerdings sollten sie Belege – etwa über Studiengebühren, Fachbücher, Bewerbungskosten, Computer oder die Zweitwohnung am Studienort – gut aufbewahren. „Sie müssen dem Finanzamt gegebenenfalls auf Nachfrage präsentiert werden“, erklärt Fischer.

-Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?

Studenten haben dafür vier Jahre Zeit. Für das Jahr 2014 kann die Steuererklärung also noch bis zum 31. Dezember 2018 beim Finanzamt abgegeben werden. „Verlängert werden kann die Frist nicht“, betont Klocke. Für jedes Jahr muss eine gesonderte Steuererklärung erstellt werden. Übrigens: Auch wenn die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung abgelaufen ist, können die Verluste trotzdem gesondert festgestellt werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX R 22/14). Es gilt eine Verjährungsfrist von sieben Jahren.

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