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Wie man das Testament ändert

von Redaktion

Dora E.: „Mein Mann und ich haben einen Erbvertrag notariell abgeschlossen, der unseren Sohn begünstigt und in dem dessen Tochter als Nacherbin aufgeführt ist. Können wir das ohne Notar noch ändern? Zum Beispiel durch ein neues Testament?“

Aufgrund der Testierfreiheit kann ein Erblasser in seinem Testament unbeschränkt regeln, wer sein Vermögen nach seinem Tod bekommen soll, und er kann insbesondere sein Testament jederzeit widerrufen und neue Regelungen treffen. Möchte ein Erblasser sich zu Lebzeiten schon gegenüber einer Person im Hinblick auf eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage binden, so muss er mit dieser Person einen Erbvertrag abschließen, der zwingend von einem Notar zu beurkunden ist, andernfalls ist er nichtig.

Wurden in dem Erbvertrag zwischen den Parteien sogenannte vertragsmäßige Verfügungen geschlossen, so erhält die begünstigte Vertragspartei eine nicht mehr entziehbare Rechtsposition. Denn mit Abschluss des Erbvertrages wird sowohl ein früheres als auch ein vom Erblasser zeitlich später errichtetes Testament unwirksam, soweit dessen letztwillige Verfügung mit vertragsgemäßen Verfügungen im Erbvertrag in Widerspruch stehen. Eine Lösung vom gesamten Erbvertrag oder von einzelnen bestimmten vertragsmäßigen Verfügungen kann nur mit Zustimmung des Vertragspartners durch einen Aufhebungsvertrag oder durch nachträgliche Zustimmung zu einer späteren Verfügung von Todes wegen erreicht werden. Jedoch bedarf sowohl der Aufhebungsvertrag als auch die Zustimmung wieder der notariellen Beurkundung, ansonsten sind diese unwirksam.

Es gibt nur eine Ausnahme hiervon und zwar für den unter Ehegatten geschlossenen Erbvertrag. Dieser kann von den Ehegatten ausnahmsweise ohne Notar in Form des gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testaments aufgehoben werden. Bezogen auf Ihre Frage bedeutet das, dass Sie und Ihr Ehemann mit einem eigenhändig geschriebenen gemeinschaftlichen Testament den notariell geschlossenen Erbvertrag aufheben und neue Verfügungen von Todes wegen treffen können. Bitte beachten Sie dabei, dass das Testament von Ihnen oder Ihrem Ehemann eigenhändig zu schreiben ist und der Text von Ihnen beiden mit Ort und Datumsangabe eigenhändig unterschrieben wird. Der Vorteil dieser Vorgehensweise liegt darin, dass Sie sich die Notarkosten sparen.

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