Norbert G.: „ Wir wohnen in einem Mietshaus mit 14 Parteien. Unsere ursprüngliche Vermieterin ist leider verstorben. Die Erben wollen unbedingt die Wohnung verkaufen. Welche Rechte haben wir?“
Der neue Eigentümer Ihrer Wohnung kann, sofern er gemäß § 573 BGB ein berechtigtes Interesse hat, ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche Ankündigungen sind nicht ausreichend. Zu den berechtigten Interessen gehört der Eigenbedarf. Der Mieter wiederum kann gemäß § 574 Abs.1 BGB der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Sie sollten sich umgehend fachlich beraten lassen. Die Frage, ob und wann einer Kündigung widersprochen werden kann und sollte, muss in einem persönlichen Gespräch geklärt werden. Dabei kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an.