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Nießbrauch mindert Schenkungswert

von Redaktion

Sie müssen sich keine Sorgen machen. Die Immobilie gehört bereits Ihrer Tochter und ist noch mit dem Nießbrauch für Sie belastet. Zum Zeitpunkt der Schenkung war der Nießbrauch ein Abzugsposten bei der Bestimmung des schenkungssteuerlichen Wertes, da Ihre Tochter nicht das uneingeschränkte Eigentum erhielt. Der Wert der Schenkung lag wohl unter dem Freibetrag für Kinder, sodass keine Schenkungsteuer anfiel. Wenn Sie sterben, fällt der Nießbrauch endgültig weg. Erbschaftsteuer für die Immobilie fällt dann nicht an, Ihre Tochter erbt diese ja nicht mehr, sondern ist bereits Eigentümerin. Der Wegfall des Nießbrauchs löst ebenfalls keine Erbschaftsteuer aus. Zwar kann es vorkommen, dass die Bewertung eines Nießbrauchs nachträglich korrigiert wird, wenn dieser viel kürzer als erwartet bestand. Das hängt vom Alter des Nießbrauchsberechtigten bei Vereinbarung der Nutzung ab. Die längste Dauer, für die eine Korrektur in Betracht kommt, sind aber zehn Jahre. Für den bereits 1998 vereinbarten Nießbrauch kann es somit grundsätzlich nicht mehr zu einer Korrektur kommen.

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