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Was muss die Krankenkasse zahlen?

von Redaktion

Wenn Sie sich im Vorfeld die Behandlung von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse genehmigen lassen, weisen Sie im Behandlungsstaat nach, dass Sie wie eine gesetzlich versicherte Person im Behandlungsland behandelt werden möchten und Ihre Krankenkasse dafür die Kosten übernimmt. Das ist die Regel.

Danach können Sie ausschließlich Behandlungen im EU-Ausland auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, die Ihre Krankenkasse auch in Deutschland übernehmen würde. Eine Verpflichtung zur Behandlungsgenehmigung im EU-Ausland besteht für Ihre Krankenkasse nur, wenn die Behandlungsmethode in Deutschland anerkannt ist, sie aber gar nicht oder nicht in einem medizinisch vertretbaren Zeitraum möglich ist. Ihr Gesundheitszustand und der Verlauf Ihrer Erkrankung sind ausschlaggebend für die Beurteilung dieses „vertretbaren Zeitraums“.

Über die Bestimmungen hinaus besteht für die Krankenkasse ein Ermessensspielraum. Das bedeutet, dass eine Behandlung genehmigt werden kann, aber nicht genehmigt werden muss.

Wenn, wie in Ihrem Fall, die Krankenkasse auf eine Behandlungsmöglichkeit im Inland verweist und diese zeitnah möglich ist, kann die Kostenübernahme verweigert werden. Sind Sie damit nicht einverstanden, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Da über die reine Kostenerstattung der Behandlung hinaus auch noch Aspekte wie gesetzliche Krankenversicherungsträger im EU-Ausland, Eigenanteil und Verwaltungskosten geklärt werden sollten, ist es empfehlenswert, dass Sie sich beispielsweise vom Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. beraten lassen. Für eine geplante stationäre Behandlung gelten Art. 8 der Richtlinie 2011/24/EU VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 20 SGB V § 13 Abs. 4 und Abs. 5.

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